Rz. 88

Neben den Bewertungsgrundlagen und den wesentlichen Parametern der Abschreibung der Sachanlagen (vgl. Rz. 48) ist entsprechend wie bei den immateriellen Vermögenswerten (ohne Goodwill) eine Entwicklungsrechnung für jede wesentliche Gruppe von Sachanlagen gem. IAS 16.73d und e offenzulegen. Da nach IAS 16.77e für neu bewertete Sachanlagen (Entsprechendes gilt auch für immaterielle Vermögenswerte[1]) auch die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben sind, muss die Anlagenbuchführung sowohl die Ableitung der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als auch der Neuwerte gestatten. Aus Übersichtlichkeitsgründen empfiehlt es sich, für jede Gruppe neu bewerteter Vermögenswerte insgesamt 4 Entwicklungsrechnungen aufzubauen, nämlich 2 zur Ableitung der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und 2 weitere zur Aufnahme der Unterschiedsbeträge zwischen Neubewertung und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 

Rz. 89

Sofern ein nach IFRS rechnungslegendes Unternehmen die entsprechende Gruppe von Sachanlagen zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, sind folgende 2 Entwicklungsrechnungen der Bruttowerte und Wertberichtigungen anzulegen (Beispiel Gebäude):

  • Gebäude, Brutto, Anfangsbestand
  • Gebäude, Brutto, Zugang
  • Gebäude, Brutto, Zugang durch Unternehmenszusammenschlüsse
  • Gebäude, Brutto, Zugang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Brutto, Abgang
  • Gebäude, Brutto, Abgang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Brutto, Umbuchung
  • Gebäude, Brutto, Effekt von Umrechnungsdifferenzen
  • Gebäude, Brutto, sonstige Veränderungen
  • Gebäude, Brutto, Endbestand
  • Gebäude, Wertberichtigung, Anfangsbestand
  • Gebäude, Wertberichtigung, Zugang durch planmäßige Abschreibungen
  • Gebäude, Wertberichtigung, Zugang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Wertberichtigung, Zugang durch Wertminderungsaufwand
  • Gebäude, Wertberichtigung, Abgang
  • Gebäude, Wertberichtigung, Abgang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Wertberichtigung, Wertaufholung
  • Gebäude, Wertberichtigung, Umbuchung
  • Gebäude, Wertberichtigung, Effekt von Umrechnungsdifferenzen
  • Gebäude, Wertberichtigung, sonstige Veränderungen
  • Gebäude, Wertberichtigung, Endbestand
 

Rz. 90

Bei Neubewertung einer Gruppe von Sachanlagen (und Abschreibung der Sachanlagen von den jeweils zuletzt festgestellten beizulegenden Zeitwerten[2]) sind zusätzlich zu den unter Rz. 89 aufgeführten folgende Entwicklungsrechnungen mit den Differenzen zwischen Neuwerten und fortgeführten AHK anzulegen:

  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Anfangsbestand
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Zugang durch Neubewertung
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Zugang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Abgang
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Abgang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Umbuchung
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Brutto, Endbestand
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Wertberichtigung, Anfangsbestand
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Wertberichtigung, Zugang durch planmäßige Abschreibungen
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Wertberichtigung, Zugang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Wertberichtigung, Abgang
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Wertberichtigung, Abgang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Gebäude, Differenz Neuwert/AHK, Wertberichtigung, Umbuchung
  • Gebäude, Wertberichtigung, Endbestand
 

Rz. 91

Im Falle der Neubewertung von Sachanlagen hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen insbesondere die Offenlegungspflichten gem. IAS 16.77 zu erfüllen. Danach sind insbesondere anzugeben:

  • Stichtag der Neubewertung,
  • Tatsache, ob ein unabhängiger Gutachter einbezogen wurde,
  • fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten für jede Gruppe neu bewerteter Vermögenswerte (vgl. Rz. 88),
  • Höhe der Neubewertungsrücklage und deren Veränderung in der Periode sowie eventuell bestehende Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner.
  • Darüber hinaus ergeben sich bei Anwendung der Neubewertung zusätzliche Angabepflichten aus IFRS 13 bei Anwendung der Neubewertungsmethode (vgl. im Einzelnen IFRS 13.91 ff.).
 

Rz. 92

Die weiteren Angaben für Sachanlagen ergeben sich insbesondere aus IAS 16.74:

  • Vorhandensein und Beträge von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheiten für Schulden verpfändete Sachanlagen,
  • Betrag an Ausgaben, der im Buchwert einer Sachanlage während ihrer Erstellung erfasst wird,
  • Betrag für vertragliche Verpflichtungen zum Erwerb von Sachanlagen,
  • Gewinn oder Verlust aus der Entschädigung Dritter für Sachanlagen, die wertgemindert oder untergegangen sind oder außer Betrieb genommen wurden (alternativ ist jedoch auch ein separater Ausweis in der GuV-Rechnung möglich).

Zudem sollte auch geprüft werden, ob die in IAS 16.79 enthaltenen Angaben entscheidungsrelevant für die Abschlussadressaten sein können (vgl. auch Rz. 7b).

[1] Vgl. IAS 38.124 a (iii); allerdings ist in Deutschland eine empirische Relevanz der Neubewertungsme...

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