Rz. 79

IAS 38.118e fordert im Anhang des IFRS-Abschlusses eine Offenlegung von Entwicklungspositionen für jede Gruppe von selbst geschaffenen und erworbenen immateriellen Vermögenswerten. Bei den immateriellen Vermögenswerten ist hinsichtlich der Gruppenbildung auf die Unterscheidung zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer zu achten. Ein aus IAS 38.118e abgeleiteter Anlagespiegel besitzt beispielsweise für selbst erstellte Software folgende Gestalt:[1]

  • Selbst erstellte Software, Brutto, Anfangsbestand
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Zugang aus unternehmensinterner Entwicklung
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Zugang durch Unternehmenszusammenschlüsse
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Zugang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Abgang
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Abgang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Umbuchung
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Effekt von Umrechnungsdifferenzen
  • Selbst erstellte Software, Brutto, sonstige Veränderungen
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Endbestand
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Anfangsbestand
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Zugang durch planmäßige Abschreibungen
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Zugang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Zugang durch Wertminderungsaufwand
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Abgang
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Abgang durch Umgliederungen nach IFRS 5
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Wertaufholung
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Umbuchung
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Effekt von Umrechnungsdifferenzen
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, sonstige Veränderungen
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Endbestand
 

Rz. 80

Ebenfalls sind für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte noch folgende Angaben zu machen:

  • Angabe, ob die Nutzungsdauern begrenzt oder unbestimmt sind und im Falle der begrenzten Nutzungsdauer die zugrundegelegten Nutzungsdauern und die Höhe der angewandten Abschreibungssätze (IAS 38.118a),
  • Angabe der Abschreibungsmethoden für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer (IAS 38.118b),
  • Angabe des GuV-Postens, in dem die Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte enthalten sind (IAS 38.118d).
 

Rz. 81

Die weiteren Angabepflichten für immaterielle Vermögenswerte ergeben sich aus IAS 38.122, 38.124 und 38.126:

  • Buchwerte von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und Gründe für die Einschätzung der Nutzungsdauer als unbestimmt (IAS 38.122a),
  • Beschreibung, Buchwert und verbleibender Abschreibungszeitraum für jeden (aus Sicht des Abschlusses) wesentlichen immateriellen Vermögenswert (IAS 38.122b),
  • Angabepflichten für immaterielle Vermögenswerte, die mit Zuwendungen der öffentlichen Hand erworben und zunächst zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wurden (IAS 38.122c),
  • Buchwerte immaterieller Vermögenswerte, mit denen ein beschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, sowie Buchwerte immaterieller Vermögenswerte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten begeben sind (IAS 38.122d),
  • Vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb immaterieller Vermögenswerte (IAS 38.122e),
  • Angabepflichten bei Anwendung der Neubewertung für Gruppen immaterieller Vermögenswerte (IAS 38.124; vgl. auch Rz. 91),
  • Angabe der in der Berichtsperiode als Aufwand verrechneten Forschungs- und Entwicklungskosten (IAS 38.126).
 

Rz. 82

Darüber hinaus können sich weitere Angabepflichten ergeben, wenn immaterielle Vermögenswerte wertgemindert sind bzw. eine Wertaufholung bei vormals wertgeminderten immateriellen Vermögenswerten zu erfassen ist:

  • Angabe der für jede Gruppe von Vermögenswerten in der GuV erfassten Wertminderungsaufwendungen sowie Angabe des Postens der Gesamtergebnisrechnung, der die Wertminderungsaufwendungen enthält (IAS 36.126a),
  • Angabe der für jede Gruppe von Vermögenswerten in der GuV erfassten Wertaufholungen sowie Angabe des Postens der Gesamtergebnisrechnung, der die Wertaufholungen enthält (IAS 36.126b),
  • Angabe der für jede Gruppe von neu bewerteten Vermögenswerten erfassten Wertminderungsaufwendungen, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden (IAS 36.126c),
  • Angabe der für jede Gruppe von neu bewerteten Vermögenswerten erfassten Wertaufholungen, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden (IAS 36.126d),
  • qualitative Angabepflichten für jeden wesentlichen Wertminderungsaufwand und jede wesentliche Wertaufholung (IAS 36.130), unter anderem Beschreibung des auslösenden Ereignisses und der Umstände, Beschreibung der wertgeminderten Vermögenswerte bzw. der Zahlungsmittel generierenden Einheiten sowie die wesentlichen Elemente des Asset-Impairment-Tests; verkürzte qualitative Angabepflichten für nicht nach IAS 36.130 berichtspflichtige Wertminderungen (IAS 36.131),
  • zusätzliche Angabepflichten bei signifikant...

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