Rz. 18

Die Klassifizierung, die Kennzeichnung und die Präsentation von Informationen in einer klaren und knappen Weise sind wesentliche Elemente, welche Informationen verständlich machen.[1] Die qualitative Anforderung der Verständlichkeit zielt somit in erster Linie auf die formale Darstellung von (Finanz-)Informationen ab. Verständlichkeit ist im Kontext der (IFRS-)Finanzberichterstattung zu interpretieren. Finanzberichte werden für Nutzer erstellt, welche eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten haben und welche weiterhin die Informationen mit entsprechender Sorgfalt lesen und analysieren.[2] Da somit die Verständlichkeit in erster Linie auf die Art der Darstellung von Finanzberichtsinformationen abstellt, erlangt diese fördernde qualitative Anforderung für die Anhangberichterstattung besondere Relevanz.

 

Rz. 19

Die Verständlichkeit hat sowohl eine formale als auch eine inhaltliche Komponente. In formaler Hinsicht muss nach IAS 1.51 Satz 1 der Anhang als solcher klar erkennbar (identifizierbar) sein. Weiterhin ist der Anhang klar und verständlich abzufassen; ebenfalls fördern tabellarische Übersichten die Verständlichkeit. Zudem kann – angelehnt an IAS 1.114, insbesondere IAS 1.114c – ein systematischer Aufbau des Anhangs, mithin eine sachgerechte Anordnung der Informationen, abgeleitet werden.[3]

Soweit es für das Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist, sind gem. IAS 1.51 Satz 2 auch Angaben, welche in anderen Teilen des IFRS-Abschlusses bereits enthalten sind, zu wiederholen. Die Verständlichkeit wird durch Querverweise zwischen den Posten der Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu den im Anhang erläuterten Positionen hergestellt.[4]

 

Rz. 20

Aus inhaltlicher Sicht ist Maßstab für die Verständlichkeit der Abschlussadressat mit angemessener Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten (sachverständiger Abschlussadressat). Jedoch darf der Grundsatz der Verständlichkeit nicht dahingehend missverstanden werden, dass hieraus gefolgert werden kann, dass Informationen, welche ihrem Wesen nach über komplexe und schwer verständliche Sachverhalte erfolgen, unterlassen werden dürfen;[5] eine Unterlassung solcher Informationen würde der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen unmittelbar entgegenlaufen. Daher räumt auch der IASB ein, dass selbst gut informierte Abschlussadressaten, welche die Finanzberichtsinformationen mit der erforderlichen Sorgfalt lesen, gelegentlich auch die Hilfe externer Berater in Anspruch nehmen müssen, um die Informationen über komplexe ökonomische Phänomene zu verstehen.[6] Jedoch gilt auch für die Berichterstattung über komplexe Sachverhalte das Gebot die Informationen durch möglichst klare und verständliche Darstellung zu präsentieren.

[1] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.34.
[2] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.36 Satz 1.
[3] Vgl. IAS 1.113; sowie bereits Krawitz, Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 21.
[4] Vgl. Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 19 Rz. 13.
[5] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.35 Sätze 1 f.
[6] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.36.

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