Rz. 14

Vergleichbarkeit von Informationen ist nach Conceptual Framework. Kap. 2.25 Satz 1 das Merkmal einer Information, das die Nutzer in die Lage versetzt, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen 2 Posten zu erkennen. Für die Darstellung von entscheidungsnützlichen Informationen in der Finanzberichterstattung bedeutet dies, dass gleiche ökonomische Sachverhalte gleich und unterschiedliche ökonomische Sachverhalte entsprechend verschieden, z. B. in unterschiedlichen Posten, abzubilden sind. Die Vergleichbarkeit von Informationen fördert die Nützlichkeit von Informationen, insbesondere für Ressourcenallokationsentscheidungen, da diese regelmäßig (Präferenz-)Entscheidungen über die relative Vorteilhaftigkeit von Alternativen treffen.[1] Dementsprechend sind Informationen über eine Bericht erstattende Einheit nützlicher, wenn diese Informationen sowohl mit ähnlichen Informationen anderer Bericht erstattender Einheiten als auch mit ähnlichen Informationen derselben Bericht erstattenden Einheit früherer Perioden oder früherer Berichtsstichtage verglichen werden können.[2] Die Vergleichbarkeit von Informationen besitzt sowohl eine zeitliche als auch eine zwischenbetriebliche Dimension. Die Vergleichbarkeit als fördernde qualitative Anforderung wird durch die Konsistenz (consistency) der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterstützt.[3] Die Beständigkeit hat ebenso 2 Facetten. Um einen zwischenbetrieblichen Vergleich zu ermöglichen, bedeutet Konsistenz insbesondere den weitgehenden Ausschluss von alternativen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden[4]. Um einen aussagefähigen Zeitvergleich von Informationen über mehrere Perioden bzw. Berichtsstichtage hinweg zu ermöglichen, sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zeitverlauf stetig anzuwenden.[5] Allerdings erschöpft sich – gerade im Hinblick auf den Anhang – die Stetigkeit nicht nur auf die Stetigkeit der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sondern erstreckt sich auch auf die Strukturierung des Abschlusses, die Zuordnung von Wahlpflichtangaben zu einem bestimmten Abschlussbestandteil und die systematische Reihenfolge der Anhangangaben.[6] Ausnahmen vom Stetigkeitsgebot ergeben sich aus den Anforderungen neuer oder geänderter IFRS-Rechnungslegungsnormen (IAS 1.45b), da eine nach Auffassung des IASB weniger entscheidungsnützliche Finanzberichtsinformation nicht mit dem Argument der Beachtung der Stetigkeit in künftigen Perioden fortführt werden darf. Weitere Ausnahmen vom Stetigkeitsgebot betreffen die wesentliche Änderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens sowie die mit einer geänderten Struktur des Anhangs erreichbare zuverlässigere und relevantere Informationsvermittlung (IAS 1.45a).

 

Rz. 15

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit, aus dem unmittelbar heraus die Präsentation von Vergleichsinformationen gem. IAS 1.38  f. folgt, reicht deutlich weiter als im handelsrechtlichen Abschluss. Insbesondere bezieht sie sich explizit nicht nur auf quantitative Informationen (Beträge), sondern auch auf verbale und beschreibende Informationen, wenn diese für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode von Bedeutung sind (IAS 1.38 Satz 2). Die Angabe von Vorjahresinformationen umfasst somit auch den Anhang.[7]

 

Rz. 16

Die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit von Informationen wird zumindest für Unternehmen, die innerhalb derselben Branche tätig sind, dadurch gesichert, dass die Anhangangabeverpflichtungen der IFRS[8] rechtsform- und größenunabhängig sind. Unterschiede bestehen jedoch bei Unternehmen, die in einzelnen Branchen tätig sind (vgl. Rz. 156 ff.).

[1] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.24 Satz 1.
[2] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.24 Satz 2
[3] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.26 Sätze 1 f.
[4] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.29.
[5] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.26 Satz 2.
[6] Vgl. Hachmeister/Zeyer, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 600 Rz. 33 f., Stand: 4/2018.
[7] Ebenso Hachmeister/Zeyer, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 600 Rz. 36, Stand: 4/2018; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 2 Rz. 8.
[8] Die gegenüber den full IAS/IFRS reduzierten Anhangangaben des IFRS-for-SMEs-Standards gelten derzeit ausschließlich für die Unternehmen, welche den IFRS-for-SMEs-Standard anwenden (dürfen). Vgl. aber auch Rz. 3a.

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