Rz. 9

Gem. Conceptual Framework. Kap. 2.12 Satz 2 liegt eine glaubwürdige Darstellung dann vor, wenn die Informationen die ihnen zugrunde liegenden ökonomischen Sachverhalte möglichst getreu widerspiegeln, die sie vorgeben abzubilden. Aus dem Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung folgt insbesondere, dass die im IFRS-Abschluss als Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen dargestellten Posten sowie auch die im Anhang zu berichtenden Eventualschulden und Eventualforderungen die jeweiligen Kriterien aufweisen, die für diese Abschlusselemente im Einzelnen erforderlich sind.

 

Rz. 10

Die glaubwürdige Darstellung wird durch folgende Einzelgrundsätze im Conceptual Framework. Kap. 2.13–18 konkretisiert:

  • Vollständigkeit,
  • Neutralität und
  • Freiheit von Fehlern.

Auch wenn die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" keinen Untergrundsatz der glaubwürdigen Darstellung bildet, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise unmittelbar der glaubwürdigen Darstellung immanent, da allein die Darstellung der Substanz des wirtschaftlichen Phänomens eine glaubwürdige Darstellung[1] darstellt. Damit ist die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" ein integraler Bestandteil der glaubwürdigen Darstellung selbst und von dieser nicht zu trennen.

 

Rz. 11

Vollständigkeit impliziert, dass den Abschlussadressaten alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für diese notwendig sind, um den ökonomischen Sachverhalt zu verstehen. Dies schließt neben der Offenlegung quantitativer Informationen auch Beschreibungen und Erläuterungen ein (Conceptual Framework. Kap. 2.14). Dabei kommt insbesondere dem Anhang und den in diesem präsentierten Informationen die Funktion zu, das durch Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung vermittelte Bild über die finanzielle Situation und deren Veränderung sowie die Erfolgslage der Bericht erstattenden Einheit durch beschreibende und erläuternde Informationen zu ergänzen. Ebenso wie die anderen qualitativen Anforderungen wird jedoch insbesondere auch die qualitative Anforderung der Vollständigkeit begrenzt durch die Kosten (vgl. Rz. 5).

 

Rz. 12

Neutralität der Darstellung wird in Conceptual Framework. Kap. 2.15 Satz 1 so definiert, dass weder in der Auswahl noch in der Art der Darstellung der Finanzinformationen über die Phänomene eine Verzerrung vorliegt.[2] Hierzu dürfen Finanzinformationen weder gefärbt, besonders gewichtet, betont, herunterspielend oder in anderer Weise tendenziös dargestellt werden, sodass sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, bei den Abschlussnutzern günstiger oder ungünstiger (als diese tatsächlich sind) aufgenommen zu werden.[3] Jedoch darf Neutralität der Abbildung nicht mit fehlender Zweckorientierung verwechselt werden, da andernfalls ein Widerspruch zur Zielsetzung der Finanzberichterstattung vorläge.[4]

Der qualitativen Anforderung der Neutralität kommt insbesondere bei allen Bilanzierungssachverhalten, die auf Schätzungen und Prognosen aufbauen, eine erhebliche Bedeutung zu. Für die Berichterstattung im Anhang ist diesem Grundsatz vor allem bei der Darstellung sämtlicher beschreibender und erläuternder Informationen besondere Beachtung zu schenken.

Im Zusammenhang mit der Neutralität setzt sich Conceptual Framework. Kap. 2.16 mit dem Verhältnis des Grundsatzes der Neutralität und dem Vorsichtsprinzip auseinander. Ein vorsichtiges Vorgehen bei der Schätzung von Wertansätzen bei Unsicherheit ("cautious prudence") soll die Überbewertung von Vermögenswerten und Erträgen (bzw. die Unterbewertung von Schulden bzw. Aufwendungen), aber auch die Überbewertung von Schulden und Aufwendungen (bzw. die Unterbewertung von Vermögenswerten bzw. Erträgen) durch umsichtiges Vorgehen bei Unsicherheit verhindern helfen.[5] Conceptual Framework. Kap. 2.16 Satz 4 verbietet ausdrücklich eine (bewusste) Unterbewertung von Vermögenswerten bzw. Erträgen und eine Überbewertung von Schulden bzw. Aufwendungen und begründet dies damit, dass dies in künftigen Perioden zu einem zu hohen Gewinnausweis führen würde. Ein vorsichtiges Vorgehen beim Treffen von Bewertungsentscheidungen kann nach Auffassung des IASB helfen, einer zu optimistischen Einschätzung seitens des Managements und einer damit verbundenen "Verzerrung" vorzubeugen und gleichzeitig das Board in der Entwicklung entsprechender Standardvorgaben zu unterstützen, die das Risiko eines "management bias" bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in den Bericht erstattenden Einheiten begrenzen;[6] daher wird die Neutralität durch diese Form der "cautious prudence" unterstützt.[7] Im Gegensatz hierzu steht das asymmetrische Vorsichtsprinzip ("asymmetric prudence"), das einseitig eine vorsichtige Bewertung von Vermögenswerten und Erträgen vornimmt und mit einer neutralen Darstellung von Finanzinformationen grundsätzlich unvereinbar ist.[8] Dennoch ist nicht jede Asymmetrie in den Rechnungslegungsvorgaben für Vermögenswerte und Erträge einerseits sowie Schulden und Aufwendungen andererseits inkonsistent mit dem Grundsatz der Neutralit...

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