Literatur: Ahmann, DStZ 1998, 495

Eine Vermögensminderung der Körperschaft im Interesse des Gesellschafters beruht auf gesellschaftsrechtlicher Veranlassung und ist daher eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie ist gegeben, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchführung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen ausweisen würde.[2] Eine Vermögensminderung resultiert etwa aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts unter dem Buchwert, der Zahlung eines überhöhten Entgelts für eine Lieferung oder Leistung des Gesellschafters, einer Zahlung auf eine im Interesse des Gesellschafters übernommene Bürgschaft oder der Wertberichtigung bzw. Ausbuchung eines aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gewährten Darlehens.

Führt die fragliche Handlung zur Aktivierung einer (vollwertigen) Forderung oder eines anderen vollwertigen Wirtschaftsguts in der Bilanz der Gesellschaft, schließt die damit verbundene Erhöhung des Bilanzvermögens die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Daher liegt keine (bilanzielle) Vermögensminderung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft auf dem Grundstück eines Gesellschafters oder einer nahestehenden Person ein Gebäude errichtet und die Aufwendungen als Herstellungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut "Nutzungsrecht" aktivieren muss.[3] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann aber in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Nutzungsbefugnis endet, ohne dass die Gesellschaft eine Entschädigung erhält und das immaterielle Wirtschaftsgut auszubuchen ist. Ein angemessener Ausgleichsanspruch gegen den begünstigten Gesellschafter verhindert das Entstehen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dieser Ausgleichsanspruch muss nicht vertraglich vereinbart zu sein, es genügt, dass er kraft Gesetzes[4] entsteht ("Gesetzliche Ansprüche"). Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann dann aber darin liegen, dass dieser Ausgleichsanspruch nicht geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche auf Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung verhindern eine Vermögensminderung und damit die verdeckte Gewinnausschüttung nicht, da insoweit eine Einlage vorliegt.[5]

Die Frage, ob eine Vermögensminderung vorliegt, richtet sich nach der Steuerbilanz. Wurde eine Forderung, die keine Einlageforderung ist, gegen den Gesellschafter bilanziert, oder musste dies im Wege der Bilanzberichtigung erfolgen, liegt keine Vermögensminderung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die vermögenserhöhende Bilanzierung der Forderung hat Vorrang vor dem Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung.[6] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann dann aber darin liegen, dass die Forderung gegen den Gesellschafter nicht geltend gemacht wird.[7]

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