Urlaubsgeldzahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen.[1] Weder genügt die regelmäßige, über Jahre hinweg erfolgende Zahlung, um insoweit eine betriebliche Übung zu ersetzen, noch ist die Zahlung von Urlaubsgeld an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit tarifvertraglichem Urlaubsgeld anderer Arbeitnehmer vergleichbar. Die vorherige Vereinbarung muss zumindest Bemessungsgrundlage, Prozentsatz und etwaige Höchst- oder Mindestbeträge enthalten, sodass die Höhe des Urlaubsgelds allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge