Literatur: Schwarz, DStR 1993, 1166; Reuter, GmbHR 1999, 61

Eine Versicherung, deren Kapital einen Gesellschafter in die Lage versetzen soll, bei dem Tod des anderen Gesellschafters dessen Anteil zu erwerben (also dessen Erben auszuzahlen) oder Abfindungen zwischen den Gesellschaftern zu finanzieren, ist nicht betrieblich veranlasst. Werden ihre Prämien von der Körperschaft gezahlt, handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen.[1] Deckt die Versicherung dagegen eigene Risiken der Körperschaft, z. B. von Pensions- oder Abfindungsansprüchen eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers, oder das Risiko, dass sich der Gesellschafter beim Ausscheiden Gewinnvorträge ausschütten lässt, ist die Versicherung betrieblich veranlasst; die Prämien sind abzugsfähige Betriebsausgaben.[2] Gleichzeitig ist in diesem Fall das Deckungskapital zu aktivieren. Die Zahlung der Versicherungsleistung an die Körperschaft ist eine Betriebseinnahme. der bilanzielle Aktivposten "Deckungskapital" ist dann aufzulösen.

Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalgesellschaft eine Versicherung auf das Leben eines Gesellschafters abschließt, die zur Sicherung eines betrieblichen Kredits dient. Ist nur die Kapitalgesellschaft und unter keinen Umständen der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Personen bezugsberechtigt, sind die Prämien Betriebsausgaben.[3]

[1] RFH v. 19.10.1932, IV A 1910/31, RStBl 1933, 78.
[2] FG Düsseldorf v. 23.8.1994, 6 K 5890/91 K, G, F, EFG 1995, 176.

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