Literatur: Weyand, INF 1997, 457

Die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommensminderung und damit Steuerminderung auf der Ebene der Körperschaft wird i. d. R. eine Steuerverkürzung darstellen und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.[1] Die Strafbarkeit hängt dann vom Verschulden ab. Die durch die verdeckte Gewinnausschüttung bewirkte Steuerverkürzung auf der Ebene der Körperschaft wird strafrechtlich nicht dadurch ausgeglichen, dass der Empfänger den erhaltenen Vorteil, z. B. als Arbeitslohn, versteuert hat.

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