Erhält der beherrschende oder nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit von einem Dritten Schmiergelder, ist er verpflichtet, diese an die Gesellschaft herauszugeben. Er hat die Vermögensinteressen der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen und daher Vorteile, die er von einem Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erhält, weiterzuleiten. Die Nichtgeltendmachung dieses Herausgabeanspruchs seitens der Kapitalgesellschaft ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung). Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft den Vermögensvorteil auch allein hätte erzielen können oder ob der Gesellschaft durch das Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.[1]

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