Eine Satzungsklausel dient dazu, einen Rückgewähranspruch zu begründen, wenn ein Gesellschafter durch eine verdeckte Gewinnausschüttung begünstigt worden ist. Satzungsklauseln begründen einen wirksamen zivilrechtlichen Rückgewähranspruch und sind daher auch steuerlich anzuerkennen. Sie führen jedoch nicht zu einer steuerlichen Rückabwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung, da die Rückgewähr steuerlich als Einlage zu werten ist (Stichwort "Rückabwicklung").

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