Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an der Sanierung einer Schwestergesellschaft, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht. Das ist der Fall, wenn sich auch ein unabhängiger Dritter an der Sanierung beteiligt hätte, z. B. zur Sicherung der Geschäftsbeziehung oder um nach einem Teilerlass der Forderung wenigstens den Restbetrag zu erhalten. Es gilt auch hier der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Forderungsverzichts und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen aber vor, wenn dritte Gläubiger, die eine vergleichbare Geschäftsbeziehung zu der sanierungsbedürftigen Gesellschaft unterhalten, keinen entsprechenden Sanierungsbeitrag leisten.[1] Die Beteiligung an der Sanierung einer Schwestergesellschaft, zu der keine Geschäftsbeziehungen bestehen, führt jedoch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, da dies im Interesse des (gemeinsamen) Gesellschafters erfolgt.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Beteiligung an der Sanierung eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, ist der der Entscheidung über die Sanierung (z. B. Zeitpunkt des Forderungserlasses). Auf den später eintretenden Misserfolg der Sanierung kommt es nicht an.[2]

Sanktionen

Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung können sich auch im Fall von Sanktionen gegen einen Staat oder Unternehmen in diesem Staat ergeben. Wenn der Staat der Muttergesellschaft Sanktionen gegen den Staat einführt, der Staat der Tochtergesellschaft aber nicht, wird die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft anweisen, die Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in dem sanktionierten Staat zu beenden. Tut die Tochtergesellschaft dies, stellt sich die Frage, wie die damit verbundene Vermögensminderung bei der Tochtergesellschaft, z. B. wegen Schadensersatzforderungen des Kunden in dem sanktionierten Staat, aber auch gesicherte Gewinnerwartungen aus abgeschlossenen und jetzt nicht mehr durchgeführten Verträgen, steuerlich zu behandeln sind. Möglich ist, dass die Tochtergesellschaft ein eigenbetriebliches Interesse an der Teilnahme an den Sanktionen hat, weil sie sonst mit Geschäftsschädigung durch den sanktionierenden Staat rechnen muss. Ist das nicht der Fall, weil sie in diesem Staat keine Geschäftsbeziehungen unterhält, erfolgt die Beteiligung an den Sanktionen nur im Interesse der Muttergesellschaft, um diese vor negativen Maßnahmen des sanktionierenden Staates, die sich auf ihr Einkommen auswirken würden, zu bewahren. Die Teilnahme der Tochtergesellschaft an den Boykottmaßnahmen erfolgt daher im Interesse der Muttergesellschaft und ist abstrakt geeignet, bei dieser durch Vermeidung negativer Folgen Gewinnauswirkungen zu haben.[1]

Die Muttergesellschaft muss daher zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft den Aufwand erstatten, der dieser durch die Teilnahme an den Sanktionen entstehen.[2]

Keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dagegen vor, wenn sich auch der Staat der Tochtergesellschaft den Sanktionsmaßnahmen anschließt. Dann beruhen die der Tochtergesellschaft entstehenden Aufwendungen auf der Befolgung der gesetzlichen Regelungen ihres Sitzstaates und nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung.

[1] Zur "Vorteilsgeneigtheit" bei der Muttergesellschaft Rz. 200ff.

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