Literatur: Schulze zur Wiesche, BB 1992, 1686, 1689

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn bei einer Sacheinlage die eingebrachten Wirtschaftsgüter überbewertet werden und der einbringende Gesellschafter dadurch eine zu hohe Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten erhält. Bei der Kapitalgesellschaft liegt eine Vermögensminderung vor, wenn die eingebrachten Gegenstände auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben sind. Insgesamt ist der Vorgang bei der Kapitalgesellschaft aber einkommensneutral, was sich auch aus dem Charakter als Einlage ergibt. Es wird lediglich die Einkommensminderung durch die Teilwertabschreibung korrigiert, indem eine Hinzurechnung der entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt. Bei dem Gesellschafter liegt ein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor, für den die Kapitalgesellschaft KapESt einzubehalten hat.

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