Kostenerstattungen für dienstlich veranlasste Reisen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im üblichen Rahmen, z. B. aufgrund der lohnsteuerlichen Vorschriften oder einer allgemein geltenden betrieblichen Reisekostenordnung, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen.[1] Das gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine gesonderte vorherige Vereinbarung ist nicht erforderlich, da auf einen angemessenen Auslagenersatz ein Rechtsanspruch nach § 670 BGB besteht und angesichts der Regelung der Höchstbeträge der steuerfrei zu erstattenden Kosten ein Missbrauch ausgeschlossen erscheint.[2] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rspr.[3] Unangemessen hohe Reisekostenerstattungen sind jedoch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Erstattung ist dann aufzuteilen in einen angemessenen Teil, der steuerlich absetzbar ist, und in einen unangemessenen Teil, der eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.[4]

Ebenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt die Übernahme von Kosten des Gesellschafters für Reisen, die privat veranlasst oder in nicht unerheblichem Umfang privat mitveranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen bei einem Einzelunternehmer oder Arbeitnehmer nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt würden.[5]

[3] BFH v. 19.10.1965, I 88/63 U, BStBl III 1966, 72; im Urteilsfall fehlte es infolge mangelhafter Belegausstellung und -aufbewahrung an der Glaubhaftmachung der Durchführung und der betrieblichen Veranlassung der Reise.
[5] BFH v. 6.4.2005, I R 86/04, BStBl II 2005, 666, BFH/NV 2005, 1459; im Einzelnen Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 9 EStG Rz. 265 Stichwort "Auslandsreise (Auslandskongress)"; Kratzsch, in Frotscher/Geurts., § 12 EStG Rz. 80 Stichwort "Reiseaufwendungen".

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