Literatur: Renz/Kern, IStR 2015, 132; Schmitt, IStR 2017, 311; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff.

Nutzt eine konzernabhängige Gesellschaft nach dem Markengesetz geschützte Produktbezeichnungen, ist hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung an den Inhaber der Markenrechte zu zahlen. Die Vergütung wird regelmäßig in einem Prozentsatz des Umsatzes bestehen, der unter Verwendung der Marke erzielt wird. Dies gilt auch, wenn die Unternehmensbezeichnung (Firma) der die Marke nutzenden Gesellschaft und die geschützte Marke gleichlauten. In diesem Fall sind Firma und Markenrecht grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Für den Namen der Gesellschaft kann keine Vergütung gezahlt werden, für die Nutzung der Marke aber schon. Das bedeutet, dass der Inhaber einer werthaltigen Marke auch dann eine Lizenzgebühr verlangen kann, wenn die geschützte Marke ganz oder teilweise die Firma des nutzenden Unternehmens bildet. Maßgebend ist dann, ob die Marke zum Gegenstand eines selbstständigen Lizenzvertrages gemacht worden ist. Das Markenrecht hat insoweit Vorrang vor dem Namensrecht. Allerdings darf die Vergütung nicht an den Gesellschafter gezahlt werden, wenn nicht dieser, sondern eine andere konzernangehörige Gesellschaft Inhaber der Markenrechte ist. Ob die Marke werthaltig ist, richtet sich danach, ob aus ihrer Nutzung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form einer Absatzsteigerung erwartet werden kann und ob sie sich auf die erzielbaren Preise sowie die Gewinne auswirkt. Weiter sind die Bedeutung für Kaufentscheidungen der Kunden sowie der Bekanntheitsgrad der Marke zu berücksichtigen. Dazu sind die unternehmerische Tätigkeit und der in diesem Rahmen zu erwartende Nutzen der Marke zu analysieren. Die Beurteilung hat ex ante zu erfolgen, wobei die Vereinbarung entsprechend § 1a AStG zu überprüfen ist, wenn der erwartete Nutzen nicht eintritt.[1] Hinsichtlich der Frage, ob die Marke zum Gegenstand eines selbstständigen Lizenzvertrages gemacht worden ist, ist § 1 Abs. 4 Satz 2 AStG zu berücksichtigen. Danach wird vermutet, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Vereinbarung abgeschlossen hätte.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine Vergütungsfähigkeit der Marke immer dann vorliegt, wenn einem Dritten die Benutzung der Marke untersagt werden kann. Wenn für die Marke in einem bestimmten Markt kein rechtlich geschütztes Nutzungsrecht besteht, sodass auch Dritte die Marke unentgeltlich nutzen können, darf für die Nutzung in diesem Markt kein Entgelt gezahlt werden.[2] Das wird bei einer eingetragenen Marke regelmäßig der Fall sein. Liegt in diesem Sinne Vergütungfähigkeit vor, folgt daraus zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. eines Hinzurechnungsbetrags nach § 1 AStG eine Vergütungspflicht.

Zur Höhe einer etwaigen Lizenzgebühr Stichwort "Lizenzen".

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