Werden einer Kapitalgesellschaft von einem Geschäftspartner Incentives zugewendet (Sachzuwendungen, Reisen), und wendet die Kapitalgesellschaft diese Incentives dem Gesellschafter zu, der nicht Geschäftsführer ist, indem dieser z. B. an einer Reise teilnimmt, so liegt hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Incentives, nimmt er etwa an einer Reise teil, ist der Grund hierfür zu prüfen. Liegt ein betrieblicher Grund vor, handelt es sich nicht um eine Zuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer und damit nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Vielmehr erfolgt die Zuwendung an die Kapitalgesellschaft, die aus betrieblichen Gründen den Gesellschafter-Geschäftsführer an der Reise teilnehmen lässt. Eine etwaige Gewinnerhöhung bei der Kapitalgesellschaft um den Wert der Reise wird durch entsprechende Betriebsausgaben aus der Teilnahme des Geschäftsführers an der Reise ausgeglichen. Bei fehlender betrieblicher Veranlassung wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil zugewandt. Es liegt bei der Kapitalgesellschaft daher Lohnaufwand, keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[2]

Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist entsprechend Arbeitslohn zugeflossen und zu versteuern.

Soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, weil der Incentive an einen Gesellschafter weitergeleitet wurde, der nicht Geschäftsführer ist, ist eine Pauschalierung nach § 37a EStG nicht möglich, da diese nur für betrieblich veranlasste Vergütungen vorgesehen ist (vgl. Stichwort "Pauschalierung").

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