Literatur: Kollruss, BB 2008, 2437

Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt bei dem begünstigten Anteilseigner, der eine natürliche Person ist, dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG die Abgeltungsteuer nicht.[1] i

Das Teileinkünfteverfahren greift nicht bereits im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung auf der Ebene der Körperschaft ein, sondern erst beim Zufluss bei dem Anteilseigner. Im Fall der Bildung von Rückstellungen können daher Einkommenszurechnung und Eingreifen des Teileinkünfteverfahrens bei dem Anteilseigner zeitlich auseinanderfallen.

Das Teileinkünfteverfahren greift auch ein, wenn es auf der Ebene der Körperschaft nicht zu einer Hinzurechnung zum Einkommen gekommen ist, weil der Unterschiedsbetrag nicht gemindert wurde (z. B. steuerfreie Einnahmen), trotzdem aber bei dem Gesellschafter ein Bezug aus den Anteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt.[2]

[1] Stichwort "Anteilseigner".
[2] Rz. 253.

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