Kosten der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung, Generalversammlung) sind regelmäßig Kosten der Gesellschafter, nicht der Körperschaft. Ein Ersatz dieser Kosten (Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten) durch die Körperschaft stellt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[1] Lediglich die Kosten einer angemessenen und üblichen Bewirtung anlässlich der Gesellschafterversammlung werden als betrieblich veranlasst anerkannt.[2] Eine Ausnahme besteht nur für die Vertreterversammlung bei der Genossenschaft und bei VVaG.[3] Die Vertreterversammlung tritt bei einer großen Zahl von Genossen bzw. Mitgliedern an die Stelle der Generalversammlung, um ein effektives und flexibles Arbeiten des sonst zu schwerfälligen Gremiums zu ermöglichen. Die Rspr. nimmt daher an, dass die Einrichtung der Vertreterversammlung anstelle der Generalversammlung überwiegend im Interesse der Körperschaft erfolgt und diese daher den Vertretern zum Auslagenersatz verpflichtet ist. Soweit diese Auslagen angemessen ersetzt werden, z. B. im Rahmen der steuerlichen Reisekostenregelung, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[4]

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