Eine Vermögensminderung der Körperschaft liegt darin, dass sie sich nicht auf die Erfüllung der eigenen Aufgaben beschränkt, sondern die Kosten für Aufgaben übernimmt, die an sich der Gesellschafter zu erfüllen hätte.[1] Beispiele sind etwa Pensionszusagen der Gesellschaft für Arbeitnehmer, die im Betrieb des Gesellschafters beschäftigt sind[2], die Übernahme von Erschließungskosten für ein vom Gesellschafter gemietetes Grundstück durch die Gesellschaft[3], die Übernahme der Kosten eines Bewertungsgutachtens, das die Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft durch den Anteilseigner vorbereiten soll[4], sonstige Kosten der Veräußerung der Gesellschaftsanteile, die Begleichung von privaten Verbindlichkeiten des Gesellschafters[5] oder die Ausrichtung einer Feier anlässlich des Geburtstags oder eines Jubiläums des Gesellschafters.[6]

Die Übernahme von Privataufwendungen des Gesellschafters ist jedoch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie auf einem für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto der Gesellschaft gebucht werden und von Anfang an eine Rückzahlung durch den Gesellschafter gewollt ist. Es handelt sich dann um eine Darlehensgewährung, für die die Grundsätze des Darlehens gelten.[7] Dagegen liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn trotz Buchung auf dem Verrechnungskonto die Rückzahlung von Anfang an nicht gewollt oder nicht möglich war.[8]

Übernimmt die Gesellschaft Aufwendungen im Interesse des Gesellschafters, besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in den Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nur gegen diese Gegenleistungen Aufwendungen in fremdem Interesse akzeptieren.[9]

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