Zieht der Gesellschafter eine der Gesellschaft zustehende Forderung auf eigene Rechnung ein, tritt die Gesellschaft die Forderung an ihn ab, veranlasst sie den Schuldner, an den Gesellschafter zu zahlen, oder stimmt sie einer Aufrechnung der Forderung mit einer Schuld des Gesellschafters zu, liegt hierin eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft, wenn der Gesellschafter keine angemessene Gegenleistung erbringt. Es handelt sich dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1]

Erlässt die Kapitalgesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter, ohne dass betriebliche Gründe vorliegen, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter verjähren lässt, um sie zum Erlöschen zu bringen.

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