Steht der Körperschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter zu, hat sie diese grundsätzlich bei Fälligkeit zu realisieren. Macht sie die Forderung nicht geltend, ohne eine Verzinsung (Verzugszinsen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Zinsen) zu verlangen, liegt in Höhe der entgangenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen verhinderter Vermögensmehrung vor.

Steht dem Gesellschafter eine Forderung gegen die Körperschaft zu, darf diese grundsätzlich erst bei Fälligkeit erfüllt werden. Erfüllt die Gesellschaft die Forderung vor Fälligkeit, liegt bei beherrschenden Gesellschaftern ein Verstoß gegen das Gebot der tatsächlichen Durchführung einer klaren und eindeutigen Vereinbarung vor. Bei anderen Gesellschaftern ist der Verzicht auf eine Abzinsung des vor Fälligkeit ausgezahlten Betrags eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1]

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