Für die Angemessenheit des Erbbauzinses gelten die Regeln über den Mietzins entsprechend.[1] Der Erbbauzins muss den Umfang der durch das Erbbaurecht begründeten Rechte widerspiegeln, also etwa den Wert des überlassenen Grundstücks (bebaut oder unbebaut; erschlossen oder nicht erschlossen; Industrie- oder Bauland) sowie die Verteilung der Lasten (GrSt und andere Kosten). Ist das Grundstück bebaut, muss der Erbbauzins zumindest die Kostenmiete erreichen.

Mit beherrschenden Gesellschaftern ist der Erbbauzins grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts zu vereinbaren (vgl. § 9 ErbbauRVO). Spätere Änderungen des Erbbauzinses sind bei Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nur möglich, wenn in angemessener Weise eine Erbbauzins-Gleitklausel vereinbart war.

Für den Heimfall eines vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes ist eine angemessene Entschädigung zu vereinbaren. Ein entschädigungsloser Heimfall an den Gesellschafter ist i. d. R. unangemessen und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung.[2]

[1] Hierzu Stichwort "Miete".
[2] BFH v. 12.7.1972, I R 283/70, BStBl II 1972, 802.

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