Es besteht keine Verpflichtung für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer, ausstehende Einlagen einzufordern. Tut er dies nicht, liegt in der entgangenen Gewinnmöglichkeit der Kapitalgesellschaft (Nutzung des eingeforderten Betrags als Bankeinlage) keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Existenz des handelsrechtlichen Instituts der nicht eingeforderten Einlage indiziert, dass es nicht grundsätzlich dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widerspricht, die Einlage nicht einzufordern.[1] Anders verhält es sich nur bei einer ausstehenden Mindesteinlage. Insoweit hat die Kapitalgesellschaft keinen Ermessensspielraum, sondern muss sie einfordern. In diesem Fall stellen die entgangenen Zinsen auf die Mindesteinlage eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[2]

Ist die Einlage eingefordert, wird sie aber von dem Gesellschafter nicht erbracht, hat die Gesellschaft nach § 20 GmbHG Anspruch auf Verzugszinsen. Erfüllt der Gesellschafter diesen Anspruch nicht, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Der BFH[3] hat eine Korrektur der Buchung von Rücklagen auf ausstehende Einlagen zugelassen. Als entscheidend sah der BFH an, dass die Forderung der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Einzahlung des ausstehenden Stammkapitals durch die Umbuchung nicht erloschen war, da die hierin liegende Aufrechnung wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2, 3 GmbHG unwirksam war. Den Gesellschaftern war kein Vermögensvorteil zugeflossen, die Bücher der Gesellschaft waren infolge der Umbuchung falsch und konnten durch "Rückbuchung" richtig gestellt werden.[4]

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