Durchlaufende Posten sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG Betriebseinnahmen und -ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Ermittelt die Körperschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, berühren die durchlaufenden Posten ihr Vermögen nicht. Die Vereinnahmung ist daher keine Vermögensmehrung, die Verausgabung keine Vermögensminderung. In der Weitergabe des durchlaufenden Postens an den Gesellschafter kann daher keine Vermögensminderung und damit auch keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gehört der vereinnahmte Betrag zum Vermögen der Kapitalgesellschaft. Gleichzeitig ist für die Verpflichtung zur Weitergabe an den Berechtigten eine Verbindlichkeit zu passivieren; bei der Verausgabung eines durchlaufenden Postens ist entsprechend eine Forderung zu aktivieren.[1] Werden durchlaufende Posten vereinnahmt, ist die Passivierung der Verbindlichkeit eine Vermögensminderung. Ob hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters liegt, hängt vom Bestehen einer steuerlich zu berücksichtigenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe der vereinnahmten Beträge ab. Ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsführer würde Beträge an den Berechtigten weiterleiten, die er nur zum Zweck der Weiterleitung erhält. Werden Beträge als durchlaufende Posten gezahlt, liegt hierin eine Vermögensminderung. Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, hängt von der Bonität der zu aktivierenden Forderung ab.

Nach diesen Grundsätzen sind Inkasso- und Abrechnungstätigkeiten zu behandeln, die die Körperschaft für ihre Gesellschafter vornimmt. Auf Rechnung der Gesellschafter vereinnahmte Beträge sind daher an diese weiterzuleiten, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[2] Für diese Tätigkeit muss die Körperschaft jedoch zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ein angemessenes Entgelt erhalten.[3]

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