Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.131ff.; Podewils, GmbHR 2009, 803; Scholz/Kaiser, IStR 2013, 54; Scholz/Herda, IStR 2015, 472; Bärsch, FR 2019, 990; Schilling/Greil, IStR 2020, 201.

Unter einem Cash-Pool versteht man eine besondere Art von Finanzierungsvereinbarung zwischen konzernangehörigen Gesellschaften, nach der Liquiditätsüberschüsse der einzelnen Gesellschaften arbeitstäglich auf ein zentrales Bankkonto überwiesen werden, während Liquiditätsbedarf einzelner Gesellschaften durch die Guthaben auf diesem zentralen Bankkonto gedeckt wird. Vorteil ist, dass Geldanlage und Kreditvergabe innerhalb des Konzerns erfolgen und damit die höheren Kosten einer Bankfinanzierung vermieden werden. Der Cash-Pool kann "physisch" sein, indem die Finanzbeziehungen über ein bestehendes Konto abgewickelt werden, oder "virtuell", bei dem kein zentrales Konto besteht, sondern die jeweiligen Soll- und Habensalden rechnerisch als konsolidierter Liquiditätssaldo der einzelnen Gesellschaft ermittelt wird.

Rechtlich und steuerlich handelt es sich um Darlehensbeziehungen zwischen der Gesellschaft, die den Cash-Pool verwaltet und das zentrale Bankkonto unterhält, und den teilnehmenden Gesellschaften, wobei die teilnehmenden Gesellschaften bei Einstellung der Liquiditätsüberschüsse dem Cash-Pool ein Darlehen gewähren, bei Deckung von Liquiditätsbedarf ein Darlehen von dem Cash-Pool aufnehmen. Direkte Leistungsbeziehungen zwischen der kreditgebenden und der kreditnehmenden Gesellschaft bestehen nicht. Stattdessen gewährt die anlegende Gesellschaft der den Cash-Pool verwaltenden Gesellschaft ein Darlehen, während diese der kreditnehmenden Gesellschaft einen Kredit gewährt. Nämlichkeit zwischen den beiden Finanzströmen besteht nicht. Vielmehr gelangen die eingelegten Finanzmittel unidentifizierbar in den Cash-Pool, während die Darlehen aus den Gesamtmitteln des Pools gewährt werden. Werden Fremdmittel benötigt, werden diese von dem Cash-Pool aufgenommen und als Darlehen an die nachfragende Gesellschaft weitergegeben. Beim virtuellen Cash-Pool werden die rechnerisch ermittelten Darlehensbeziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaften abgewickelt. Dingliche Sicherheiten für diese Finanzströme werden innerhalb des Konzerns regelmäßig nicht gestellt. Ob ein konzernfremder Darlehensgeber eine Sicherung verlangt, ggf. auch als Gesamthaftung aller Poolmitglieder, ist Tatfrage.

Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung muss der Cash-Pool eindeutig, klar und im Vorhinein vereinbart sein. Nimmt eine inl. Gesellschaft, die Tochtergesellschaft einer ausl. Muttergesellschaft ist, bei dem Cash-Pool ein Darlehen auf, müssen die Darlehensbedingungen, insbesondere die Zinsen, dem Fremdvergleichsmaßstab entsprechen ("Darlehen"). Dazu müssen die formellen Voraussetzungen eingehalten werden, und die vereinbarten Zinsen müssen marktüblich sein. In formeller Hinsicht muss bei Vorhandensein eines beherrschenden Gesellschafters die Voraussetzung des formellen Fremdvergleichs erfüllt sein, also eine klare, im Voraus getroffene zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung vorliegen. Das betrifft insbesondere die zu zahlende Vergütung, d. h. die Höhe der Zinssätze. Diese Zinssätze müssen in der Vereinbarung so bestimmt sein, dass sie allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden können und eine Ermessensausübung der Geschäftsführer oder Gesellschafter ausgeschlossen ist. Die Festlegung eines Mindest- und eines Höchstzinssatzes genügt hierfür nicht.[1] Materiell müssen die Zinsen den Marktverhältnissen entsprechen. Überhöhte Zinsen, die von der Tochtergesellschaft gezahlt werden, stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, zu geringe Zinsen sind keine verdeckte Einlagen, da die Nutzungsüberlassung von Kapital nicht einlagefähig ist. Es kann aber eine Vermögensminderung bei der inländischen Gesellschaft vorliegen, die nach § 1 AStG zu berichtigen ist. Stellt die inl. Gesellschaft Liquiditätsüberschüsse in den Cash-Pool ein, sind zu geringe Zinsen, die die inl. Gesellschaft zahlt, verdeckte Gewinnausschüttungen, überhöhte Zinsen, die die inl. Gesellschaft erhält, verdeckte Einlagen.

Ist der Cash-Pool im Inland ansässig, gelten die gleichen Regeln. Zahlt der Cash-Pool überhöhte Zinsen für die Überlassung von Liquidität, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn die den Cash-Pool verwaltende Gesellschaft nicht selbst die Muttergesellschaft ist; ist dies der Fall, liegen in den überhöhten Zinsen verdeckte Einlagen. Zahlt der Cash-Pool zu niedrige Zinsen, liegen keine verdeckte Einlagen vor, weil die Nutzungsüberlassung von Kapital nicht einlagefähig ist. Erhält der Cash-Pool für ausgegebene Darlehen zu hohe Zinsen, liegen verdeckte Einlagen vor; wird der Cash-Pool von der Muttergesellschaft betrieben, handelt es sich um erhaltene verdeckte Gewinnausschüttungen, für die § 8b Abs. 1, 4 KStG gilt. Erhält der Cash-Pool für die Darlehen zu niedrige ...

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