Bei einer Betriebsabteilung handelt es sich um eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern in einem bestimmten betrieblichen Organisationszusammenhang. Die Übertragung einer Betriebsabteilung auf einen Gesellschafter führt zu einer Vermögensminderung, soweit die Wirtschaftsgüter bilanziert sind (Ausbuchen des Buchwerts), und zu einer verhinderten Vermögensmehrung, soweit die Wirtschaftsgüter nicht bilanziert sind bzw. soweit die Vergütung unterhalb des Wertes der Betriebsabteilung liegt. Wird die Betriebsabteilung in das Ausland verlagert, sind die Vorschriften über die Funktionsverlagerung, § 1 Abs. 3 S. 9ff. AStG, zu beachten.[1]

[1] BFH v. 19.5.1982, I R 102/79, BStBl II 1982, 631; FG Hamburg v. 19.3.1979, II 86/77, EFG 1979, 467; siehe auch Stichwort "Know-how".

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