Soll das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, und liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, kann bei Betriebsüblichkeit eine entsprechende Abfindung gezahlt werden, ohne dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.[1] Dagegen kann keine Abfindung gezahlt werden, soweit Kündigungsmöglichkeiten bestehen.[2]

Die steuerlich zulässige Höhe der Abfindung richtet sich nach der, die bei sonst gleichen Umständen an einen Arbeitnehmer gezahlt würde, der nicht Gesellschafter ist; eine allgemeine Üblichkeit genügt nicht.[3]

Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss das Erfordernis der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung erfüllt sein. Da die Abfindung in der Zukunft entstehende Ansprüche abgilt, nicht Ansprüche der Vergangenheit, genügt eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Als Vereinbarung genügt ein Gesellschafterbeschluss, und zwar auch dann, wenn der betroffene Gesellschafter mitgestimmt hat. Eine Abfindungsvereinbarung ist nur klar und eindeutig, wenn entweder ihre Höhe oder die Bemessungsgrundlage der Abfindung, z. B. Prozentsätze oder Zahl der Monatsgehälter, so eindeutig vereinbart ist, dass bei der späteren konkreten Berechnung kein Spielraum mehr bleibt. Die Vereinbarung eines Höchstbetrags reicht nicht aus.[4]

Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei ordentlicher Kündigung seines Dienstverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung gezahlte Abfindung ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn der Minderheitsgesellschafter ebenfalls eine Abfindung erhält.[5]

Bei einer Abfindung an einen Gesellschafter für die Aufgabe der Gesellschafterstellung ist zu unterscheiden. Wird die Abfindung außerhalb des Erwerbs der Anteile durch die Kapitalgesellschaft gezahlt, etwa weil dem ausscheidenden Gesellschafter der Kaufpreis, den ein anderer Gesellschafter für die Anteile bietet, nicht hoch genug ist, liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es nicht Aufgabe der Gesellschaft ist, Ausscheiden oder Eintreten von Gesellschaftern zu finanzieren. Eine Ausnahme besteht nur bei der Abfindung eines "lästigen Gesellschafters". Scheidet der Gesellschafter jedoch aus, indem er seine Anteile an der Kapitalgesellschaft an diese veräußert, liegt bei der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Höhe des Kaufpreises keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Erwerb eigener Anteile stellt eine materielle Kapitalherabsetzung und somit einen Vorgang auf der Kapitalebene dar, nicht auf der Gewinnebene. Der Kaufpreis für den Erwerb der eigenen Anteile ist in Höhe des Nennbetrags der Anteile vom Nennkapital, darüber hinaus von den frei verfügbaren Rücklagen abzusetzen.[6] Die steuerpflichtigen Einkünfte der Kapitalgesellschaft werden hierdurch nicht gemindert, damit entfällt auch eine Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung. Bei dem Gesellschafter soll nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch keine Kapitalmaßnahme, sondern ein Veräußerungsgeschäft vorliegen. Daher soll der Veräußerungserlös, soweit er den Betrag einer angemessenen Gegenleistung übersteigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.[7] Zur Abfindung von Pensionsanwartschaften siehe Stichwort "Pensionszusage" unter 114.9 "Abfindung der Pensionszusage".

[2] FG Köln v. 5.9.2002, 13 K 521/02, EFG 2003, 118 für einen Betrieb, für den das KSchG nicht galt.
[3] BFH v. 14.4.2000, I B 1/98, BFH/NV 2000, 1364 für die Abfindung an eine nahestehende Person.
[6] § 8 KStG Rz. 478ff.
[7] Einzelheiten Stichwort "Anteile, eigene".

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