Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Ist dies nicht der Fall, wird vermutet, dass die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[1] Dies gilt auch im Verhältnis zu Schwestergesellschaften.[2] Die Rspr.[3] sieht im Fehlen einer vorher abgeschlossenen, klaren und zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit der Vereinbarung und damit für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung; das lässt den Gegenbeweis offen, der allerdings in der Praxis schwer zu führen ist.[4]

Erfüllt die Vereinbarung die vorstehenden Voraussetzungen nicht, kommt es auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Rechtsbeziehungen nicht mehr an.[5] Die Zuwendung führt also nicht nur hinsichtlich eines unangemessenen Teils der Vergütung, sondern in voller Höhe der Vergütung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, da die Vereinbarung insgesamt als gesellschaftsrechtlich veranlasst angesehen wird. Auf das Erfordernis der vorherigen Vereinbarung kann nur verzichtet werden, wenn der Abschluss einer Vereinbarung aus objektiven Gründen (z. B. Krankheit) nicht möglich war, oder bei Nebenbestimmungen.[6]

Die Rechtsprechung hat die Indizwirkung der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung allerdings eingeschränkt. Der Maßstab soll für Regelfälle gelten, um ein missbräuchliches Verhalten des beherrschenden Gesellschafters zu verhindern. Der Maßstab soll jedoch nicht gelten, wenn die äußeren Verhältnisse auf eine zumindest konkludente Vereinbarung von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter hinweisen und das Ergebnis aus Sicht der Rechtsordnung billigenswert ist, z. B. weil der Gesellschafter nur das erhält, worauf er zivilrechtlich Anspruch hat. Für die Feststellung solcher Sonderfälle, die eine Abweichung vom Regelmaßstab ermöglichen, trifft den Stpfl. die Darlegungslast und die objektive Beweislast.[7]

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