Rz. 124

Im Anhang sind zu den sonstigen Rückstellungen[1] folgende Informationen offenzulegen:

  • Rückstellungsspiegel gem. IAS 37.84 für jede Gruppe von Rückstellungen unter Ausweis folgender Positionen:

    • Stand zu Beginn der Periode (IAS 37.84a),
    • Zuführungen (IAS 37.84b),
    • Verbrauch (IAS 37.84c),
    • Auflösung (IAS 37.84d),
    • Zinseffekt und Auswirkung der Änderung des Zinssatzes (IAS 37.84e) sowie
    • Stand zum Ende der Berichtsperiode (IAS 37.84a).
  • Beschreibung der in einer Gruppe zusammengefassten Rückstellungssachverhalte gem. IAS 37.85:

    • Art der Verpflichtung sowie der erwarteten Fälligkeiten der Verpflichtungen,
    • Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags und der Fälligkeiten der Abflüsse (gegebenenfalls Nennung der wesentlichen Annahmen für die künftigen Ereignisse) und
    • Höhe aller erwarteten Erstattungen unter Angabe der Höhe der Vermögenswerte, die für die jeweilige Erstattung angesetzt wurden.
 

Rz. 125

Nach IAS 37.92 dürfen in äußerst seltenen Fällen Angaben zu Rückstellungen, die nach den IAS 37.84 f. vorgeschrieben sind, unterlassen werden, wenn damit gerechnet werden kann, dass die Angabe von Informationen die Position des offenlegenden Unternehmens in einem Rechtsstreit mit Dritten ernsthaft beeinträchtigt (vgl. Rz. 3). Allerdings hat das Unternehmen – selbst bei Nutzung der Schutzklausel – zumindest den allgemeinen Charakter des Rechtsstreits, die Tatsache, dass gewisse Angaben nicht gemacht wurden, sowie die Gründe für den Verzicht auf die Angaben darzulegen.[2]

[1] Vgl. zu den Angabepflichten für Eventualschulden Rz. 175 ff.
[2] Vgl. IAS 37.92 Satz 2 2. Halbsatz.

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