Rz. 38

Nach IAS 1.117b sind die (sonstigen) angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind, im Anhang anzugeben. Bei dieser Abwägung der Relevanz der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist zu berücksichtigen, ob deren Offenlegung für das Verständnis der Wiedergabe von im Abschluss dargestellten Geschäftsvorfällen, Ereignissen und Bedingungen förderlich ist (IAS 1.119 Satz 1). Zudem berücksichtigt das Unternehmen bei der Abwägung der Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Art der Geschäftstätigkeit und die typischerweise von Abschlussadressaten für diesen Unternehmenstyp erwarteten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.[1]

 

Rz. 39

Nach IAS 1.99 (1997) waren zumindest für folgende Abschlussposten die spezifisch angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben:[2]

  • Ertragsrealisierung,
  • Konsolidierungsmethoden,
  • Unternehmenszusammenschlüsse,
  • Joint Ventures,
  • Ansatz und Abschreibungsmethoden materieller und immaterieller Vermögenswerte,
  • Aktivierung von Fremdkapitalkosten und anderer Aufwendungen,
  • Fertigungsaufträge,
  • (als) Finanzinvestitionen (gehaltene Immobilien),
  • Finanzinstrumente und -investitionen,
  • Leasing,
  • Forschungs- und Entwicklungskosten,
  • Vorräte,
  • Steuern (einschließlich latenter Steuern),
  • Rückstellungen,
  • Zuwendungen an Arbeitnehmer,
  • Fremdwährungsumrechnung,
  • Abgrenzung von Geschäftssegmenten und geografischen Segmenten sowie die Basis der Zurechnung von Aufwendungen auf die Segmente,
  • Abgrenzung von Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten,
  • Inflationsbilanzierung,
  • Zuschüsse der öffentlichen Hand.

Die Nachfolgeregelung des IAS 1.117b verzichtet auf eine Aufzählung von offenzulegenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Dennoch ist materiell durch IAS 1.114c (ii) i.V. m. 1.117b keine wesentliche Änderung des Offenlegungsumfangs eingetreten. Im Einzelnen können daher – unter Berücksichtigung von Relevanzaspekten, einschließlich Wesentlichkeitserwägungen, – folgende Angaben die Anforderungen des IAS 1.117b erfüllen:

 

Rz. 40

Ertragsrealisierung

Der für die Ertragsrealisierung einschlägige IFRS 15 setzt ein auf grundsätzlich sämtliche Formen von Kundenverträgen[3] anzuwendendes 5-stufiges Erlösrealisierungsmodell (Identifikation von Verträgen mit Kunden, Identifikation separater Leistungsverpflichtungen, Ermittlung des Transaktionspreises, Allokation des Transaktionspreises auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen und Ertragsrealisierung bei Erfüllung von Leistungsverpflichtungen) um. Auf den einzelnen Stufen des Erlösrealisierungsmodells bestehen sowohl einzelne, aus Praktikabilitätsgründen gewährte echte Wahlrechte, z. B. Möglichkeit des Verzichts auf die Herausrechnung eines Finanzierungskostenanteils aus der Gegenleistung, wenn der Zeitraum zwischen der Übertragung der Güter bzw. Dienstleistungen und der Erbringung der Gegenleistung höchstens ein Jahr beträgt,[4] als auch eine Reihe sog. verdeckter Wahlrechte, wie z. B. Schätzungen der Höhe der ebenfalls in die Gegenleistung einzubeziehenden variablen Vergütung oder die Ermittlung des Erfüllungsgrads der Leistungsverpflichtungen bei zeitraumbezogenen erfüllten Leistungsverpflichtungen.[5]

IFRS 15 schreibt eine Reihe von Angabepflichten zu der Anwendung der Erlösrealisierungsgrundsätze auf Kundenverträge vor. Nach der in IFRS 15.110 enthaltenen Generalklausel ist es Zielsetzung der Anhangangaben zu den Kundenverträgen den Abschlussnutzern die Art, die Höhe, die zeitbezogene Erfassung und die Unsicherheiten, welche aus den mit den Kundenverträgen verbundenen Zahlungsströmen resultieren, aufzuzeigen.

 

Rz. 41

Ebenso kann im Zusammenhang mit der Ertragsrealisierung auf die in der Gesamtergebnisrechnung vorgenommene Unterscheidung zwischen GuV-Rechnung bzw. Periodenergebnis und sonstigem Gesamtergebnis eingegangen werden. Vor Verabschiedung des neuen Conceptual Framework (2018) fehlte in der IFRS-Rechnungslegung ein Konzept oder ein allgemeingültiges Unterscheidungskriterium oder eine Kombination mehrerer allgemeingültiger Kriterien, die im Sinne einer prinzipienorientierten Rechnungslegung[6] herangezogen werden konnten, um zu unterscheiden, ob Erträge und Aufwendungen erfolgswirksam über die GuV-Rechnung oder über das sonstige Gesamtergebnis zu erfassen sind.[7] Analoges galt auch für die Unterscheidung von Erträgen und Aufwendungen des sonstigen Gesamtergebnisses in diejenigen, welche zu keinem späteren Zeitpunkt über die GuV-Rechnung zu reklassifizieren sind, und solchen, die bei Eintritt entsprechender Bedingungen über die GuV-Rechnung zu reklassifizieren sind. Da bislang der IASB noch keine Entscheidungen in einzelnen Standards in Bezug auf die Klassifizierung von Erträgen (und Aufwendungen) in der Gesamtergebnisrechnung auf Basis des neuen Conceptual Framework (2018) getroffen hat, basiert die aktuelle Untergliederung von Erträgen (analoges gilt auch für Aufwendungen) in der Gesamtergebnisrechnung sowie auch innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses bislang ausschließlich auf Ei...

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