Rz. 26

Das Conceptual Framework (2018) führte zu einer Neustrukturierung der auf konzeptioneller Ebene unterschiedenen Bewertungsmaßstäbe. Conceptual Framework. Kap. 6.4 ff. unterscheidet 2 grundlegende Gruppen von Bewertungsmaßstäben, nämlich die historischen Kostenmaßstäbe und die aktuellen Bewertungsmaßstäbe. Zu erstgenannten zählen die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[1] Zu den aktuellen Bewertungsmaßstäben zählen der beizulegende Zeitwert und die aktuellen Kosten als unternehmensunabhängige aktuelle Bewertungsmaßstäbe und der Nutzungswert und der Erfüllungsbetrag als unternehmensspezifische aktuelle Bewertungsmaßstäbe.[2]

 

Rz. 27

Die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts sind definiert als der Wert, zu dem ein Vermögenswert erworben oder geschaffen wird; dieser Wert schließt die erbrachte Gegenleistung zum Erwerb oder zur Herstellung des Vermögenswerts sowie die dabei anfallenden Transaktionskosten ein. Die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Schuld (insbesondere Verbindlichkeit) zum Zeitpunkt des Anfallens oder der Aufnahme einer Schuld entsprechen dem Wert der erhaltenen Gegenleistung für den Anfall bzw. die Aufnahme der Schuld abzüglich anfallender Transaktionskosten.[3] Eine Sonderform der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellen die angenommenen bzw. unterstellten Kosten ("deemed cost") dar. "Deemed cost" kommen zur Anwendung, falls dem Erwerb bzw. der Herstellung des Vermögenswerts oder dem Anfall bzw. der Aufnahme einer Schuld keine zu Marktbedingungen erfolgende Transaktion zugrunde liegt, z. B. Zugang eines Vermögenswerts durch Schenkung. In Fällen, in welchen es nicht möglich ist die historischen Kosten zu ermitteln oder diese keine relevanten Informationen gewähren, kann bei erstmaligem Ansatz des Vermögenswerts bzw. der Schuld der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wert als Substitut für die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewählt werden und unterliegt ab diesem Zeitpunkt den Fortschreibungen, wie sie für die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten üblich sind.[4] Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden im Regelfall als Maßstab der Zugangsbewertung für nichtfinanzielle Vermögenswerte verwendet.

 

Rz. 28

Die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögenswerten und Schulden werden im Zeitablauf zur Aktualisierung fortgeschrieben (fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), insbesondere um Abschreibungen, Wertminderungen, Entschädigungen für den teilweisen Abgang von Komponenten oder um aufgelaufene Zinsansprüche, sofern es sich um einen finanziellen Vermögenswert handelt, zu berücksichtigen; analoge Fortschreibungen existieren auch für die historischen Anschaffungs(- oder Herstellungs-)kosten einer Schuld.[5] Zur Bewertung bestimmter[6] verzinslicher finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden können die Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode fortgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass die Zinszahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten und Schulden dergestalt auf die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Schuld verteilt werden, dass die nach dieser Methode abgegrenzten Zinserträge bzw. –aufwendungen stets eine konstante Effektivverzinsung auf die entsprechend nach dieser Methode fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Schuld ergeben.[7]

 

Rz. 29

Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) stellt den zentralen aktuellen Bewertungsmaßstab dar und ist als der Preis definiert, der beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten bzw. bei Übertragung einer Schuld in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag bezahlt würde.[8] Der beizulegende Zeitwert spiegelt somit die Einschätzung der Marktteilnehmer wider; hierbei sind die Teilnehmer des Marktes Ausschlag gebend, die auf dem Markt aktiv sind, zu dem das Unternehmen Zugang hat.[9] Aufgrund dieser Definition wird der beizulegende Zeitwert vom Absatzmarkt abgeleitet bzw. ist als Ausstiegspreis ("exit price") definiert. Generell stellt der auf einem aktiven Markt direkt beobachtbare Preis die am meisten präferierte Alternative dar.[10] Sofern jedoch der beizulegende Zeitwert nicht durch direkte Feststellung auf einem aktiven Markt abgeleitet werden kann, dürfen auch cashflow-basierte Bewertungstechniken angewendet werden, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen. Im Einzelnen gehen hierbei insbesondere

  • eine Schätzung der künftigen Cashflows
  • mögliche Variationen hinsichtlich des geschätzten Betrags oder des zeitlichen Anfalls der künftigen Cashflows aus den zu bewertenden Vermögenswerten bzw. Schulden,
  • der Zinseffekt,
  • der Preis für die mit den künftigen Cashflows verbundenen Unsicherheiten und
  • weitere Faktoren, wie die Liquidität, sofern die Marktteilnehmer diese bei der Wertfindung berücksichtigen würden, ein.[11]

Weite...

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