Rz. 24

IAS 1.112 a verlangt die Angabe der Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Konformitätserklärung mit den IFRS. Nach IAS 1.16 hat ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS im Einklang steht, diese Tatsache in ausdrücklicher und uneingeschränkter Weise zu erklären. Sofern in einem Abschluss nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt werden, darf ein solcher Abschluss nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden. Zudem sind in diesem Abschnitt weitere Grundlagen der Rechnungslegung zu berichten; hierbei handelt es sich um allgemeine Eigenschaften des Abschlusses, die keine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstellen, welche aber für das Verständnis des Abschlusses von Bedeutung sind.[1] Zu den weiteren Grundlagen gehören insbesondere folgende Elemente:[2]

  • Abweichung von einer als irreführend angesehenen Anforderung nach IAS 1.19 (im Falle der landesrechtlich zulässigen Abweichung von einer als irreführend eingestuften Vorschrift) bzw. die Angabe der aus Sicht des Managements erforderlichen Anpassung nach IAS 1.23, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln (im Falle der landesrechtlich untersagten Abweichung von einer als irreführend eingestuften Vorschrift),[3]
  • Angabe des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung der IFRS-Rechnungslegung,
  • Angaben über die erstmalige Anwendung eines neuen bzw. geänderten IAS/IFRS-Standards bzw. einer Interpretation einschließlich der Anwendung von Übergangsvorschriften und der Auswirkungen auf den Abschluss (IAS 8.28),
  • Abweichung von der Prämisse der Unternehmensfortführung gem. IAS 1.25,
  • Änderung des Abschlussstichtags nach IAS 1.36 sowie
  • sonstige grundlegende Informationen über Unternehmen und Abschluss gem. IAS 1.51) (vgl. Rz. 23).

Sofern der nach IFRS aufgestellte und offengelegte Konzernabschluss befreiende Wirkung für den deutschen Konzernabschluss nach § 315e HGB hat, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Hinweis ebenfalls im Abschnitt "Grundlagen der Rechnungslegung" aufzunehmen.[4]

Nach IAS 1.116 kann ein Unternehmen Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einem gesonderten Abschnitt zusammenfassen. Diese Informationen sind dann unmittelbar im Anschluss an die allgemeinen Angabepflichten (vgl. Rz. 23) darzustellen. Jedoch findet sich diese Zusammenfassung in der Praxis vergleichsweise selten.[5]

[1] Vgl. Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 19 Rz. 29.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach internationalen Standards, 2002, Abschn. 24 Rz. 16.
[3] Vgl. Rz. 4a.
[4] Ähnlich Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 5 Rz. 76.
[5] So Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 19 Rz. 16.

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