Rz. 264

Für jede – in die Anteilsbesitzliste nach § 285 Nr. 11 HGB aufzunehmende – Beteiligung ist elektronisch zu übermitteln (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4786–4806):

  • Firmenname;
  • Firmensitz;
  • Land;
  • Anteile in Prozent

    • Anteile in Prozent, direkt,
    • Anteile in Prozent, indirekt;
  • Stimmrechtsanteile in Prozent;
  • Eigenkapital, Eintrag in Liste Anteilsbesitz;
  • Ergebnis;
  • Konsolidiert (ja/nein);
  • Firmengruppe Teilkonzern;
  • Bemerkung;
  • Konsolidierungsart.
 

Rz. 265

Damit gehen auch die für die Anteilsbesitzliste in der Taxonomie zu übermittelnden Daten deutlich über den handelsrechtlichen Umfang des § 285 Nr. 11 HGB hinaus (insbesondere Angaben zur Strukturierung der Beteiligungsverhältnisse sowie Angaben zur Konsolidierung). Die Kerntaxonomie 6.7 weist auch in diesem Teilbereich des Anhangmoduls keine Unterschiede gegenüber den vorausgehenden Kerntaxonomie-Versionen ab 6.0 auf.

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