Rz. 274

Unter den "Sonstigen Angaben" verlangt die Kerntaxonomie 6.7 abermals Angaben zu den Haftungsverhältnissen nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB[1] sowie zu den "sonstigen finanziellen Verpflichtungen,[2] die nicht in der Bilanz enthalten und nicht nach § 251 oder § 285 Nr. 3 anzugeben sind", sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5363–5383). Im Unterschied zur Kerntaxonomie-Version 6.0 fordern die Kerntaxonomie-Versionen ab 6.1 über die bereits in der Kerntaxonomie-Version 6.0 sehr differenzierte Aufgliederung der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (u. a. separate Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverpflichtungen) hinausgehend zusätzlich die "Angabe Unterschiedsbetrag aus der Hafteinlage eines Kommanditisten und der bedungenen Einlage" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5382–5383). Mit dieser zusätzlichen Berichtsposition liegt eine Überschneidung mit der im Teilmodul "Informationen zur Bilanz" bereits enthaltenen Berichtsposition "Nicht geleistete Hafteinlagen" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5192–5193) vor (vgl. Rz. 268 Ziff. (2)).

Daneben werden "Angaben über Genussrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5384–5386) unter diesem Abschnitt gefordert; jedoch findet keine Integration der aufgrund des BilRUG neu geschaffenen Anhangangabe des § 285 Nr. 15a HGB (Angabe des Bestehens von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen) in diesem Abschnitt statt (Rz. 280).

[1] Bei den Haftungsverhältnissen handelt es sich um einen eigenständigen Unterabschnitt im Berichtsteil "Angaben unter der Bilanz" in der Taxonomie, der ebenso wie der Anhang freiwillig übermittelt wird. S. Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 1570–1634 sowie "Haftungsverhältnisse: Bilanzvermerke".
[2] Hinsichtlich der nicht erfolgenden Verknüpfung zu den Gründen des Risikos für die Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen wird auf Rz. 267 verwiesen.

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