Rz. 260

Ab der Kerntaxonomie 6.0 wurden die durch das BilRUG neu in § 264 Abs. 1a HGB aufgenommenen Pflichtangaben zur Identifizierung des Unternehmens in dem einführenden Abschnitt des Anhangmoduls abgebildet (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 3879–3896). § 264 Abs. 1a HGB nennt keinen bestimmten Ort, an dem diese Angaben gemacht werden müssen. In Betracht kommen insbesondere die Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem gesonderten Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle.[1] Im Schrifttum wird insbesondere vorgeschlagen diese Angaben – ausgenommen der nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kleinstkapitalgesellschaften (einschl. Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) – in einem einleitenden Satz zu Beginn des Anhangs zu machen.[2]

 

Rz. 260a

Die Kerntaxonomie 6.7 sieht zur Erfüllung der Angaben nach § 264 Abs. 1a HGB folgende Berichtspositionen vor:

  • Firma,
  • Firmensitz,
  • Registergericht,
  • Handelsregisternummer,
  • in Liquidation oder Abwicklung.

Damit werden die Informationsanforderungen des § 264 Abs. 1a Sätze 1 und 2 HGB vollständig über diese Taxonomiepositionen im ersten Abschnitt des Anhangmoduls abgebildet. (Alternativ sind diese Berichtspositionen auch in dem ebenfalls freiwillig zu befüllenden Modul "Angaben unter der Bilanz" enthalten; vgl. Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 1558–1569).

[1] Vgl. BR-Drucks. 23/15 S. 68.
[2] Vgl. Oser/Orth/Wirth, DB 2015, S. 1734; Störk/Rimmelspacher, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz. 21.

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