Rz. 229

Nach § 285 Nr. 10 HGB sind im Anhang alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihrem ausgeübten Beruf anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen. Die Angaben sind von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) zu machen; kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind von der Angabepflicht des § 285 Nr. 10 HGB gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit. Durch die Namensnennung soll der Anonymität der Kapitalgesellschaften entgegengewirkt werden.[1]

Zudem gewährt die Angabe einen besseren Einblick in die individuelle Belastungssituation der Organmitglieder sowie mögliche Interessenskonflikte.[2] Als "Aufsichtsrat" ist jedes Organ anzusehen, das die Aufgaben eines Aufsichtsrats erfüllt. Deshalb erstreckt sich die Angabepflicht auch auf die Mitglieder eines Beirats, sofern dieser die Aufsichtsratsfunktionen wahrnimmt.[3]

Bei Kapitalgesellschaften & Co. sind gemäß § 264a Abs. 2 HGB die Geschäftsführungsmitglieder der unbeschränkt haftenden Kapitalgesellschaft anzugeben.[4]

 

Rz. 230

Börsennotierte Kapitalgesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG, ebenso Banken und Versicherungen haben bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich anzugeben, in welchen Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG die einzelnen Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und Aufsichtsrats tätig sind. Zwecksetzung dieser Angabevorschrift ist die Offenlegung potenzieller Interessenskonflikte.[5]

[1] Vgl. Krawitz, in Hofbauer/Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 285 HGB Rz. 222, Stand: 8/2016; Poelzig, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rz. 208.
[2] Vgl. Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Bd. 5, 6. Aufl. 2021, § 285 HGB Rz. 65.
[3] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 357.
[4] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 351.
[5] Vgl. Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 109.

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