Rz. 203

Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) sind nach § 285 Nr. 17 HGB verpflichtet, das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen das Honorar, welches im Regelfall unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen wird, aufteilen in Honorare für:[1]

  • Abschlussprüfungsleistungen (gesetzliche Abschlussprüfung für Jahresabschluss und Konzernabschluss, weiterhin Prüfung des Risikofrüherkennungssystems, Prüfung des Abhängigkeitsberichts, Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG und § 53 Abs. 1 GenG);
  • andere Bestätigungsleistungen (alle sonstigen berufstypischen Prüfungsleistungen außerhalb der Jahresabschlussprüfung, wie Gründungsprüfung, Verschmelzungs- und Spaltungsprüfungen, Web-Trust-Prüfungen, Prüfung von Zwischenberichten);
  • Steuerberatungsleistungen und
  • sonstige Leistungen (z. B. Durchführung von Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als Treuhänder).

Sofern – soweit zulässig[2]- Bewertungsleistungen anfallen, ist das hierfür angefallene Honorar aufgrund der in § 285 Nr. 17 HGB enthaltenen Klassifikation nunmehr unter den sonstigen Leistungen auszuweisen, die einen Auffangtatbestand für alle Leistungen darstellen, die nicht unter eine der anderen Kategorien subsumierbar sind.[3]

Der Begriff des Honorars des Abschlussprüfers beinhaltet die Gesamtvergütung des Abschlussprüfers für seine Tätigkeit einschließlich des berechneten Auslagenersatzes (Tage- und Übernachtungsgelder, Fahrt- und Nebenkosten, Berichts- und Schreibkosten), nicht jedoch die Umsatzsteuer;[4] Schadensersatzansprüche mindern das angabepflichtige Honorar nicht.[5]

Unter die Angabepflicht fallen auch Honorare, welche als Anschaffungsnebenkosten, z. B. bei Beteiligungserwerben, aktiviert wurden.[6]

Diese Angaben sind jedoch nur erforderlich, wenn das Unternehmen nicht in einen Konzernabschluss einbezogen wird (ausreichend ist auch eine anteilmäßige Einbeziehung bei Gemeinschaftsunternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB)[7] und die Angaben nicht im Konzernabschluss enthalten sind.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich mittelgroße Kapitalgesellschaften & Co.) brauchen die Angabe des § 285 Nr. 17 HGB nicht im Anhang aufzunehmen. Falls diese Unternehmen die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB nicht im Anhang machen, sind sie gemäß § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.

Kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.), die nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht prüfungspflichtig sind, sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Angabepflicht des § 285 Nr. 17 HGB vollständig befreit.

 

Rz. 204

Die Vorschrift bezweckt die Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit und Objektivität des Abschlussprüfers und die mögliche Besorgnis der Befangenheit im Rahmen des Transparenzgebots.[8]

[1] Vgl. hinsichtlich der Zuordnung Sultana/Willeke, Steuern und Bilanzen 2005, S. 952 f.
[3] Ebenso Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 526; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rz. 312, Stand: 2/2020.
[4] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1147; Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 59.
[5] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 153.
[6] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1145.
[7] Vgl. IDW PH 9.200.2, IDW-Fachnachrichten 2013, Rz. 2, S. 305.
[8] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 500; Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 156; Sultana/Willeke, Steuern und Bilanzen 2005, S. 952.

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