Rz. 170

Die passiven latenten Steuern bilden einen "Sonderposten eigener Art". Gemäß § 285 Nr. 29 HGB ist im Anhang zu erläutern, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen. Einzugehen ist auch auf die Frage, ob eine Saldierung mit aktiven latenten Steuern stattgefunden hat.[1] Vgl. hinsichtlich des Umfangs der Angabepflicht Rz. 86 ff. Hinsichtlich der Angabepflichten von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaften & Co., die nach § 274 HGB latente Steuern abgrenzen, wird auf Rz. 144 verwiesen.

Sofern in der Bilanz latente Steuerschulden angesetzt werden, so haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co) zudem die Angabepflicht des § 285 Nr. 30 HGB zu beachten. Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz. 88a.

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