Rz. 135

Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB)

Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind gemäß § 274a Nr. 1 HGB von dieser Erläuterungspflicht befreit.

Als antizipative Forderungen kommen hauptsächlich folgende Posten in Betracht:

  • bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstandene, aber noch nicht abzurechnende Zinserträge (Stückzinsen),
  • Steuererstattungsansprüche (sowohl bei Ertagsteuern als auch Vorsteuererstattungsansprüche vor Rechnungserteilung),[1]
  • Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen auf anteiligen Miet- und Pachtzins,
  • andere anteilige Ansprüche aus Versorgungsverträgen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme),
  • Umsatzprämien und Boni von Lieferanten, die ohne Rechtsanspruch gewährt werden,
  • phasengleich aktivierte Dividendenansprüche, für die der Ausschüttungsbeschluss am Bilanzstichtag noch aussteht. Derartige Ansprüche werden allerdings meistens unter den Forderungen gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen.[2]
 

Rz. 136

Bei den im Gesetz verlangten Erläuterungen der antizipativen Forderungen handelt es sich in erster Linie um die Nennung der zugrunde liegenden Sachverhalte; quantitative Angaben sind nicht gefordert.[3] Textlich kann die Angabe etwa wie folgt vorgenommen werden: "In den Sonstigen Vermögensgegenständen sind vor allem Steuerrückforderungen und abgegrenzte Zinsansprüche ausgewiesen."

 

Rz. 137

Angabe der Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG)

Bei GmbHs, die – im Gegensatz zu Aktiengesellschaften – i. d. R. einen begrenzten Kreis von Anteilseignern aufweisen, war dem Gesetzgeber an einer Darstellung der Beziehungen der Gesellschaft zu solchen Gesellschaftern gelegen, mit denen auch geschäftliche Verbindungen bestehen.[4] In § 42 Abs. 3 GmbHG wird deshalb der gesonderte Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern verlangt.

 

Rz. 138

Für mittelgroße und große GmbH räumt die Vorschrift für die Art der Angabe 3 verschiedene Möglichkeiten ein:

  • gesonderter Ausweis in der Bilanz,
  • Angabe im Anhang,
  • Mitzugehörigkeitsvermerk, sofern die Posten unter anderen Posten ausgewiesen werden.

§ 42 Abs. 3 GmbHG gilt auch für die kleine GmbH, denn größenabhängige Erleichterungen sind für diese Angabe nicht vorgesehen. Macht die kleine GmbH von der in § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, so entfällt der gesonderte Bilanzausweis für die betreffenden Forderungen. Nach Auffassung des IDW sind jedoch Angaben zu Bilanzposten, die nicht auf Regelungen des HGB, sondern auf gesellschaftsrechtlichen Regelungen beruhen (so insbesondere § 42 Abs. 3 GmbHG), auch im Falle einer handelsgesetzlich erlaubten Gliederungsverkürzung zu machen.[5] Analoges gilt auch für Kleinstkapitalgesellschaften, welche in der Rechtsform einer GmbH geführt werden und die die auf Buchstaben verkürzte Bilanzgliederung des § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB anwenden.

 

Rz. 139

Anzugeben sind alle Forderungen an GmbH-Gesellschafter, unabhängig von ihrer Laufzeit und ihrem Rechtsgrund und unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH. Dabei sind mittel- und langfristige Forderungen (vereinbarte Laufzeit von mehr als einem Jahr) als Ausleihungen darzustellen. Im Übrigen kommen u. a. in Betracht Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzansprüche, Reisekosten- und Gehaltsvorschüsse sowie Verrechnungskonten.

Es ist nicht nur der Gesamtbetrag der Forderungen an Gesellschafter anzugeben, sondern – falls anwendbar – daneben auch, welche Teilbeträge in den verschiedenen Bilanzposten (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, sonstige Vermögensgegenstände usw.) enthalten sind.[6] Andererseits wird eine Aufgliederung der Forderungen auf die einzelnen Gesellschafter nicht verlangt.

Für die noch nicht geleisteten "eingeforderten Nachschüsse" der GmbH-Gesellschafter besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG die Pflicht zum gesonderten Ausweis unter den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B. II HGB).[7]

 

Rz. 140

Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften & Co. (§ 264c Abs. 1 HGB)

Die Regelung des § 264c Abs. 1 HGB entspricht sinngleich der Regelung nach § 42 Abs. 3 GmbHG zum gesonderten Ausweis von Forderungen und Ausleihungen und bezweckt, die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter für den Jahresabschlussleser transparent zu machen.[8] Allerdings bleiben Unterschiede bezüglich der größenabhängigen Erleichterungen, wobei die Reichweite der Erleichterungen im Schrifttum umstritten ist. Nach der einen Auffassung richten sich die Vermerkpflichten nach den in der verkürzten Bil...

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