Rz. 89

Das HGB enthält für den Anhang eine Reihe von Angabepflichten zu speziellen Bewertungsfragen. Grundsätzlich gehören auch diese Angaben zur Erläuterung der Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die z. T. im Anschluss an die Richtlinie 2013/34/EU erfolgte ausdrückliche gesetzliche Nennung soll sicherstellen, dass die betreffenden Angaben erfolgen und nicht etwa im Rahmen einer allgemeinen Methodenbeschreibung untergehen. Im Einzelnen sind folgende Zusatzangaben kraft expliziter gesetzlicher Vorschrift aufzuführen:

Ausweis von Unterschiedsbeträgen bei Anwendung bestimmter Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB)

 

Rz. 90

Bei Anwendung einer Gruppenbewertung mit gewogenem Durchschnittswert (§ 240 Abs. 4 HGB) oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens (§ 256 Satz 1 HGB)[1] ist für jede so bewertete Gruppe pauschal der Unterschiedsbetrag auszuweisen, der sich im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises ergibt. Die Angabepflicht besteht aber nur dann, wenn es sich um einen erheblichen Unterschied (vgl. auch Rz. 24) handelt. Unterschiedsbeträge i. H. von mindestens 10 % des entsprechenden Werts der jeweiligen Gruppe dürften regelmäßig als erheblich gelten.[2] Kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind von der Angabepflicht befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

 

Rz. 91

Zweck der Vorschrift ist die Aufdeckung größerer Bewertungsreserven. Es muss deshalb eine zweite Bewertung der betreffenden Vermögensgegenstände erfolgen, und zwar grundsätzlich zu den Börsen- oder Marktpreisen am Bilanzstichtag. Der im Gesetz verwendete Begriff "Gruppe" wird im Schrifttum – unter Verweis auf § 240 Abs. 4 HGB – weit interpretiert:[3] Soweit ein Bilanzposten mehrere Gruppen gleichartiger Vermögensgegenstände enthält, sind nach dem Gesetzeswortlaut die Unterschiedsbeträge für die jeweiligen Gruppen anzugeben.[4] Allerdings kann bei nicht wesentlichen Unterschiedsbeträgen für die einzelnen Gruppen auch die Angabe des zusammengefassten Unterschiedsbetrages für den jeweiligen Bilanzposten ausreichend sein.[5] Sind die Unterschiedsbeträge innerhalb eines Bilanzpostens sowohl auf die Gruppenbewertung als auch auf das Verbrauchsfolgeverfahren zurückzuführen, so ist ein getrennter Ausweis notwendig.

 

Rz. 92

Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB)

Falls die Gesellschaft das Bewertungsmethodenwahlrecht des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB anwendet und somit Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird und die auf den Zeitraum der Herstellung dieses Gegenstands entfallen, in die Herstellungskosten einbezieht, so ist hierüber im Anhang zu berichten. Üblicherweise wird die Angabe in die Beschreibung der Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB integriert.

Anzugeben ist, ob die aktivierungsfähigen Fremdkapitalzinsen vollständig oder nur teilweise aktiviert worden sind.[6] Außerdem ist anzugeben, für welche Vermögensgegenstände das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde.[7] Der (Gesamt-)Betrag der aktivierten Zinsen braucht im Allgemeinen nicht angegeben zu werden (vgl. jedoch Rz. 92a).

 

Rz. 92a

Aufgrund der Novellierung des HGB durch das BilRUG ist jedoch in dem Falle, dass Posten des Anlagevermögens aktivierte Zinsen für Fremdkapital enthalten, für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist (§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB); diese Angabepflicht trifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.).[8] Diese Angabepflicht lässt sich auch in die Entwicklung der Bruttowerte des Anlagevermögens (im Rahmen des Anlagespiegels) integrieren, z. B. durch eine entsprechende "Davon"-Spalte zu den Zugängen der Bruttowerte.[9]

 

Rz. 93

Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Nrn. 19 und 20b HGB)

Nach § 285 Nr. 19 HGB haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.), die unter das PublG fallenden Unternehmen, die Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen und die Versicherungsunternehmen in jedem Anhang Angaben zu den derivativen Finanzinstrumenten zu machen. Das HGB enthält keine Definition des Begriffs der derivativen Finanzinstrumente; hier ist vielmehr auf die in den IAS/IFRS-Standards[10] verwendete Begrifflichkeit zurückzugreifen.[11] Es "handelt sich i. d. R. um Verträge, die auf den künftigen Kauf/Verkauf bzw. über Rechte zum künftigen Kauf/Verkauf originärer Finanzinstrumente abzielen, also bedingte oder unbedingte Termingeschäfte ... in der Form eines Fest- oder Optionsgeschäfts, bei denen der Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben ist und deren Preis sich in einem bestimmten Verhältnis zur Entwicklung ihres Basiswerts bewegt."[12] Zu den Arten an derivativen Finanzinstrumenten gehören insbesondere Termingeschäfte (Forwards, F...

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