Kurzbeschreibung

Die Checkliste hilft Ihnen, alle Pflichtangaben zu erfüllen. Neben den Angaben sind enthalten: die Gesetzesvorschrift, mögliche Erleichterungen bei den Anhangangaben, Hinweise zu erforderlichen Vorjahresangaben und zum Alternativausweis in Bilanz, GuV oder im Lagebericht. Die Fassung gilt für die Abschlüsse 2022 und 2021.

Kleinstkapitalgesellschaften sind befreit

§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sieht für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB vor, dass diese keinen Anhang erstellen müssen, wenn bestimmte (wenige) Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Anhang, GmbH 2022 und 2021

I. Allgemeine Erläuterungen
Nr. Angaben Vorschrift Erleichterung Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/
entfällt
1. Firma, Sitz der Gesellschaft, Registernummer und Registergericht, Hinweis auf Liquidation/Abwicklung § 264 Abs. 1a HGB     Jahresabschluss (insb. Deckblatt, Überschriften)      
2. Angabe und Erläuterung bei Nicht-
vergleichbarkeit der Abschlussposten mit dem Vorjahr
§ 265 Abs. 2 Satz 2 HGB     -      
3. Angabe und Erläuterung von Anpassungen der Vergleichszahlen des Vorjahrs (alternativ zu Nr. 1.) § 265 Abs. 2 Satz 3 HGB     -      
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Nr. Angaben Vorschrift Erleichterung Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/
entfällt
4. Angabe der auf die Bilanz- und GuV-Posten angewandten Bilanzierungs-
methoden
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB     -      
5. Angabe der auf die Bilanz- und GuV-Posten angewandten Bewertungs-
methoden
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB     -      
6. Angabe und Begründung von Abweichungen von der Bilanzierungs- und Bewertungs-
stetigkeit und Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (quantitativ)
§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB     -      
7. Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB     -      
8. Erläuterung der Abschreibungsdauer von ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerten § 285 Nr. 13 HGB     -      
9. Bewertungs-
grundlagen der Pensions-
verpflichtungen (versicherungs-
mathematisches Bewertungs-
verfahren und grundlegende Bewertungs-
annahmen, wie z. B. Abzinsungssatz, Einbeziehung von Gehalts- und Rententrends, Sterbetafeln u. Ä.)
§ 285 Nr. 24 HGB Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB)   -      
III. Ausweismethoden
Nr. Angaben Vorschrift Erleichterung Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/entfällt
10. Angabe und Begründung von Abweichungen von der Darstellungs-
stetigkeit gegenüber dem Vorjahr (insbes. Bilanz- und GuV-Gliederung)
§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB     -      
11. Angabe und Begründung von Gliederungs-
abweichungen/-ergänzungen, die auf für andere Branchen vorgeschriebene Gliederungen zurückgehen
§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB)   -      
IV. Zusatzangaben zur Vermittlung der tatsächlichen Lage
Nr. Angaben Vorschrift Erleichterung Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/entfällt
12. Zusätzliche Angaben, wenn der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB     -      
V. Angaben zur Bilanz
Nr. Angaben Vorschrift Erleichterung Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/entfällt
13. Anlagevermögen
13.1 Angabe der Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen Bilanzposten § 265 Abs. 3 HGB   X Bilanz      
13.2 Gesonderter Ausweis (Aufgliederung) von in der Bilanz aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefassten Posten § 265 Abs. 7 Satz 2 HGB   X Bilanz      
13.3 Nennung von Unterschieds-
beträgen aus der Anwendung des Gruppen-
bewertungsverfahrens mit Durchschnitts-
werten (§ 240 Abs. 4 HGB) oder Verbrauchsfolge-
verfahren (§ 256 Satz 1 HGB), wenn die Bewertung gegenüber einer Bewertung auf Basis des Börsen- oder Marktpreises erheblich abweicht
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB)   -      
13.4 Darstellung der Entwicklung der Bilanzposten des Anlagevermögens (Anlagengitter) unter gesonderter Angabe der gesamten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs, der Abschreibungen des Geschäftsjahrs sowie der Änderungen der Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen des Geschäftsjahrs § 284 Abs. 3 HGB Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 3 HGB)          
13.5 Angabe des Betrags an Fremdkapitalzinsen, der als Teil der Herstellungskosten im Geschäftsjahr aktiviert wurde, zu jedem Posten des Anlagevermögens § 284 Abs. 3 HGB Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 3 HGB)          
14. Finanzanlagen
14.1

Angaben zu Finanz-
instrumenten, die zu den Finanzanlagen gehören und über ihrem Stichtagswert ausgewiesen werden (Unterlassen der außerplanmäßigen Absch...

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