Andere Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können Genussrechte oder ähnliche Rechte auf Gewinnbezug einräumen. Es sind daher im Anhang anzugeben das Bestehen von
- Genussscheinen,
- Optionen,
- Besserungsscheinen oder
- vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten,
unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen.[1]
Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[2]
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