Gewinn- oder Verlustvortrag

Das Eigenkapital wird als erster Posten der Passivseite ausgewiesen. Es unterteilt sich in die Posten

  1. Gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklage
  3. Gewinnrücklagen
  4. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag
  5. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

Der Posten V "Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag" ist das Jahresergebnis. Er ist der Unterschied zwischen den Aufwendungen und Erträgen der GuV. Wird der Jahresabschluss vor der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, wird als letzter Posten des Eigenkapitals der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausgewiesen.

Wurde ein Jahresüberschuss erwirtschaftet, kann dieser teilweise verwendet werden

  • zur Aufstockung der Gewinnrücklage,
  • zum Ausgleich mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr und/oder
  • zum Vortrag in das folgende Geschäftsjahr (Gewinnvortrag).

Wurde hierbei ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht oder nur teilweise ausgeglichen, verbleibt ein Verlustvortrag für das folgende Geschäftsjahr.

Wird die Bilanz nach Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so werden nicht die Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" ausgewiesen. Anstelle dieser Posten tritt der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust". Ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben.[1]

Kapitalgesellschaften haben aber ein Wahlrecht, die Angaben statt in der Bilanz im Anhang zu machen, falls sie dies wollen.[2]

Haftungsverhältnisse

Es können sich Verbindlichkeiten ergeben aus:

  • der Begebung und Übertragung von Wechseln,
  • Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
  • Gewährleistungsverträgen,
  • der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Diese sog. Eventualverbindlichkeiten sind nach den für alle Unternehmen geltenden Vorschriften unter der Bilanz zu vermerken, und zwar gesondert nach den einzelnen Haftungsgründen oder in einem Betrag.[3]

Von Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind für die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse

  1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
  2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten anzugeben und
  3. dabei die Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen und assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.[4]

Die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach § 268 Abs. 7 1. Halbsatz HGB im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen sind anzugeben.[5]

 
Praxis-Beispiel

Haftungsverhältnisse

Zu den Haftungsverhältnissen zählen: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen und Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen

Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften sind im Anhang anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist.[6]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[7]

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Im Anhang ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen mitzuteilen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Abs. 7 HGB oder § 285 Nr. 3 HGB anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Hiervon sind Verpflichtungen, die die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen betreffen, gesondert anzugeben.[8]

Haftungseinlagen bei KapCo-Gesellschaften

Es ist der Betrag der im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet worden sind.[9]

Rückstellungen

In der Bilanz werden als Rückstellungen folgende Posten ausgewiesen:

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
  • Steuerrückstellungen und
  • sonstige Rückstellungen.[10]

Zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind anzugeben:[11]

  • das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren,
  • die grundlegenden Annahmen der Berechnung (Zinsen, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln).

     
    Praxis-Beispiel

    Rückstellung für Pensionen

    Pensionsrückstellungen werden nach der Anwartschaftsbarwertmethode unter Verwendung der biometrischen "Richttafeln Heubeck 2018 G" ermittelt. Für die Abzinsung wurde zum Stichtag pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz, der gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 HGB auf Basis der vergangenen 10 Geschäftsjahre ermittelt wurde, bei einer restlichen Laufzeit von 15 Jahren von 1,78 % gemäß der Rückstellungsabzinsungsverordnung verwendet. Erw...

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