Kommentar

Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen den Abzug von Betriebsausgaben versagen, wenn ein Unternehmer der Aufforderung des Finanzamts nicht nachkommt, die Gläubiger oder Zahlungsempfänger genau, d. h. mit Name und Anschrift, zu benennen ( § 160 AO ). Fraglich ist, ob dieses Abzugsverbot auch bei der Schätzung von Betriebsausgaben anzuwenden ist. Ist z. B. die Buchführung eines Unternehmens nicht ordnungsgemäß, sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich zu schätzen. Dazu gilt bei Zahlungen an unbekannte Zahlungsempfänger folgendes: Ist sowohl streitig, ob der Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, ist zunächst die Höhe der Betriebsausgaben zu schätzen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger gemäß § 160 AO dem Abzug der geschätzten Ausgaben entgegensteht. Dabei muß das Finanzamt in einer ersten Ermessensstufe entscheiden, ob es die Benennung der Zahlungsempfänger verlangen darf. Das ist der Fall, wenn die Vermutung naheliegt, der Zahlungsempfänger habe die Zahlungen nicht versteuert. In einer zweiten Ermessensstufe ist über die Höhe des zu versagenden Abzugs zu entscheiden ( Kontrollmitteilung ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Gartenbauunternehmen hat Zahlungen an nicht näher benannte Subunternehmer als Betriebsausgaben abgezogen. Die Buchführung soll nicht ordnungsgemäß gewesen sein. Es sind zunächst die angefallenen Betriebsausgaben zu schätzen. Dabei müssen diese dem Grunde nach nachgewiesen sein. Soweit die Betriebsausgaben auf unbenannte Zahlungsempfänger entfallen, kommt ein Abzugsverbot in Frage, wenn das Finanzamt die Benennung der Zahlungsempfänger verlangen darf und feststellt, in welcher Höhe die geschätzten Betriebsausgaben beim Zahlungsempfänger vermutlich nicht versteuert wurden. Falsch wäre es, ohne vorhergehende Schätzung einen Teil der Zahlungen unter Anwendung des § 160 AO anzuerkennen bzw. nicht anzuerkennen. Denn schon die – schätzweise – Ermittlung kann dazu führen, daß gar keine Betriebsausgaben nachgewiesen worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.06.1997, VIII R 9/96

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