Kommentar

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt.

Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Folglich können sich Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält. Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.

Die Mitwirkung des Leistungsempfängers an der Rechnungsstellung ist grundsätzlich unzulässig. Die Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nur vom Aussteller vorgenommen werden. Es ist aber unbedenklich, wenn sich das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung über die gelieferten Gegenstände ergibt. Allerdings muss der Rechnungsempfänger die vollständige Eingangsrechnung und der Rechnungsaussteller ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung aufbewahren.

Für Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Barzahlung gelten ebenfalls die Pflichtangaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG. Der Auffassung, dass sich der Zeitpunkt der Leistung aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung verbunden mit einem Hinweis auf die Barzahlung ergibt, ist nicht zuzustimmen. Auch in diesen Fällen ist stets die Angabe des Zeitpunkts der Leistung erforderlich. Allerdings genügt auch hier der Satz "Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung".

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 13.12.2004, IV A 5 – S 7280a – 91/04

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