Leitsatz

1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.

2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht ("bewirkt") wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 01.03.2018 – V R 18/17, BFHE 261, 187, HFR 2018, 987).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 UStG, § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 179 BGB, § 163, § 227 AO, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO, Art. 17 Abs. 2 6. EGRL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des B unter der Firmenbezeichnung KB über mündlich vereinbarte Gerüstbauleistungen sowie aus Rechnungen der HT über Trockenbauarbeiten geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug. KB sei ein Scheinunternehmen gewesen, da B – nach dem Willen seiner unbekannten Hintermänner – einen auf seinen Namen lautenden wirtschaftlich existenten Gewerbebetrieb vortäuschen sollte, um die Einnahmen dieser Personen aus dem organisierten Einsatz illegaler Arbeitskolonnen zu verschleiern. Hierzu habe er Blankobriefbögen in den Geschäftsverkehr gebracht, die von den Hintermännern zur Erstellung von Scheinrechnungen verwandt worden seien. B habe bestritten, die streitgegenständlichen Rechnungen ausgestellt zu haben; die Unterschrift auf den Rechnungen sei ihm nicht zuzuordnen. Den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der HT versagte das FA, da die Rechnungen keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2015, 5 K 5187/15, Haufe-Index 9876726).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil des FG insoweit auf und wies die Klage ab, als das FG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma KB bejaht hatte. Demgegenüber ging der BFH im Hinblick auf die Rechnungen der HT von einer ordnungsgemäßen Rechnung aus und bestätigte insoweit den Vorsteuerabzug.

 

Hinweis

1. In der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung ist der Leistende anzugeben. Dieser bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. Demgegenüber kommt es auf ein Handeln auf eigene Rechnung nicht an, sodass Leistender auch ein Strohmann sein kann.

2. Bisweilen kommt es vor, dass eine Person (Strohmann) ein Gewerbe anmeldet und dabei einem anderen (Hintermann) die Erbringung von Leistungen unter seinem Namen ermöglicht, ohne die von diesen dabei abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu kennen. Bringt der Strohmann dabei Blankobriefbögen in den Geschäftsverkehr, kann für ihn eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG vorliegen. Für den Empfänger dieser Leistungen kommt es aber nur zu einem Vorsteuerabzug, wenn er nachweisen kann, dass der tatsächlich handelnde Hintermann bei der Leistungserbringung mit Vertretungsmacht für den Strohmann tätig wurde. Ein berechtigtes Handeln unter fremdem Namen ohne Offenlegung des Vertretungsverhältnisses steht dabei dem Handeln in fremdem Namen gleich.

3. Liegen dem Leistungsempfänger auf den Strohmann lautende Rechnungen für Leistungen vor, die mangels Vertretungsmacht dem Strohmann nicht zuzurechnen sind, kann über die Frage eines Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren entschieden werden.

4. Im Übrigen sind an die Leistungsbeschreibung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung keine hohen Anforderungen zu stellen. So kann als Leistungsbeschreibung die Bezeichnung eines individualisierten Bauvorhabens mit einem konkreten Gewerk ausreichen.

Ähnlich ist es bei der Angabe des Leistungszeitpunkts. Ist die Rechnungserteilung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abnahme branchenüblich, kann aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung die Leistungserbringung im Kalendermonat der Rechnungserteilung folgen, die dann den Anforderungen des § 31 Abs. 4 UStDV genügt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 (V R 44/16)

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