Leitsatz

1. Bei sog. Wave XXL-Papieren, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der – allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten – Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008.

2. Hat der Inhaber des Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 beendet (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 10.11.2015 ‐ IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159).

3. Nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 EStG berücksichtigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2018 ‐ VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 7, Abs. 6, Abs. 9 EStG 2009, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb in den Streitjahren 2008 bis 2011 sog. Wave XXL-Papiere der Deutschen Bank sowie vergleichbare Papiere der Commerzbank und der Dresdner Bank.

Es handelte sich dabei um sog. "Open-End-Knock-Out"-Produkte, die an Indizes oder einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Der Preis eines Wertpapiers bestimmte sich nach der Differenz zwischen einem vereinbarten Basispreis und dem Wert des Bezugsindex bzw. der Bezugsaktie (Basiswert) bei Erwerb des Produkts, vermindert um ein bestimmtes Bezugsverhältnis.

Dies führte dazu, dass der Anleger nur einen Bruchteil der Differenz (regelmäßig 1/100) bezahlen musste. In gleicher Weise berechnete sich der Abrechnungsbetrag bei Ausübung des Wertpapiers. Die Wertpapiere waren mit einer sog. Stopp-Loss-Schwelle (Knock-Out-Barriere) versehen, die dem Basispreis vorgelagert war. Bei Berühren oder Durchbrechen der Stopp-Loss-Schwelle endete die Laufzeit des Produkts. Der Restwert wurde abgerechnet und an den Anleger ausgezahlt. Er entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und belief sich auf mindestens 0,001 EUR je Wertpapier.

Der Kläger erzielte aus den Papieren in den Streitjahren Verluste in Höhe von 55.136 EUR (2008), 299.074,89 EUR (2009), 102.941 EUR (2010) und 161.849,19 EUR (2011), die auf das Erreichen der Knock-Out-Barriere zurückzuführen waren. Sämtliche Wertpapiergeschäfte wurden ab dem Streitjahr 2009 über ein Wertpapierdepot einer Schweizer Bank abgewickelt.

Die Kläger machten im Rahmen der Einkommensteuererklärungen diese Verluste bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (2008) bzw. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (2009 bis 2011) geltend. Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Verluste bei der Einkommensteuerfestsetzung ab. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Das FG hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben (FG Köln, Urteil vom 26.10.2016, 7 K 3387/13, Haufe-Index 10180194, EFG 2017, 216).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Gegenstand des Urteils ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus sog. "Open-End-Knock-Out"-Produkten. Nach Auffassung des BFH sind die Verluste vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 als negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 und ab dem 31.12.2008 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG 2009 zu berücksichtigen.

2. Für die Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer sind die Verluste des Klägers gemäß § 23 EStG anzuerkennen, da es sich bei den sog. Wave XXL-Papieren um Optionsscheine i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008 handelte. Optionsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen, die im vorliegenden Fall das Recht verbriefen, bei Ausübung der Option während der – durch die Stopp-Loss-Schwelle begrenzten – Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts (vermindert um ein bestimmtes Bezugsverhältnis) zu verlangen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008 gelten Optionsscheine als Termingeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2008, so dass hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung des Verlustes der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf den Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr betragen darf. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, da das in den Optionsscheinen verbriefte Recht auf den Differenzausgleich innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Optionsscheine aufgrund der Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle beendet und der Differenzausgleich mit mindestens 0,001 EUR abgerechnet wurde.

3. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, über den der BFH in seinem Urteil vom 10.11.2015, IX R 20/14 (BFH/PR 2016, 7) zu entscheiden hatte. ...

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