Leitsatz

Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG , § 9 Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Lehrerin und Leiterin einer Grundschule mit einem Unterrichtsdeputat von 18 Stunden pro Woche. In einem als Schulsekretariat genutzten 20 qm großen Raum des Schulgebäudes steht ihr ein Schreibtisch zur Verfügung. Der Raum wird regelmäßig auch von der Schulsekretärin vormittags für Verwaltungstätigkeiten genutzt. In diesem Raum befinden sich die Unterlagen für die Verwaltung sowie die dazu erforderlichen Hilfsmittel (Schreibtische, Computer, Besprechungstisch usw.).

Die Klägerin machte in ihrer ESt-Erklärung für 1998 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte dies ab. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Der Büroarbeitsplatz im Schulsekretariat stelle keinen "anderen Arbeitsplatz" für den beruflichen Aufgabenbereich der Klägerin als Lehrerin dar (Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung).

 

Hinweis

1. Bereits in der Gesetzesbegründung zu der o.a. Vorschrift zum häuslichen Arbeitszimmer wurde vorausgesetzt, dass Lehrer i.d.R. über "keinen anderen Arbeitsplatz" i.S.d. Nr. 6b Satz 2 verfügen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bestimmte Arbeitsplatz zwar das Klassenzimmer und die Schule sind; was dem Lehrer dort aber regelmäßig fehlt ist der Platz, an dem er seinen Unterricht vorbereiten und Arbeiten korrigieren (usw.) kann, d.h. ein Schreibtisch-Arbeitsplatz. Demgemäß ist anerkannt, dass Lehrern der auf 2.400 DM (1.250 Euro) begrenzte Werbungskostenabzug zusteht. Andererseits ist ein unbeschränkter Werbungskostenabzug nicht möglich, da die Schule regelmäßig Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Lehrers ist.

2. Die Besprechungsentscheidung löst ein Zusatzproblem für solche Fälle, in denen Lehrer zugleich Schulleiter sind und deshalb einen Büroarbeitsplatz in der Schule haben. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind solche Lehrer von dem (begrenzten) Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen.

Der BFH hat – wie insbesondere im Grundsatzurteil vom selben Tag in BFH-PR 2003, 447 – auch hier herausgestellt, dass der büromäßige "andere" Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der betreffenden Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen muss. Die Büroarbeitsplätze der Leiter in Schulsekretariaten ebenso wie in Schuldienstzimmern sind aber regelmäßig (nur) für Verwaltungsarbeiten bestimmt und geeignet. Sie sind auch nicht dazu da, private Gegenstände des Lehrers (Bücher, Computer, Ordner mit Lehr- und Anschauungsmaterial, Unterrichtsmaterial usw.) aufzubewahren.

3. Beachten Sie: Nicht entschieden hat der BFH solche Fälle, in denen Lehrer wegen ihrer Schulleitertätigkeit vollständig (bzw. nahezu vollständig) von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.8.2003, VI R 118/00

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