Leitsatz

Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.

 

Normenkette

§ 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Sätze 1 und 2 EStG, § 110 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine verheiratete Beamtin, schloss mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Eine Einwilligungserklärung gab sie erst 2010 ab. Die ZfA lehnte die beantragte förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulagen für die Streitjahre ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.3.2014, 10 K 14215/12, Haufe-Index 6805765, EFG 2014, 1397). Die Klägerin sei wegen der fehlenden Einwilligungserklärung nicht unmittelbar zulageberechtigt gewesen. Sie könne auch nicht nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar über ihren Ehemann zulageberechtigt sein, da diese Vorschrift durch § 79 Satz 1 EStG verdrängt werde.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen noch zu klären, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG erfüllt.

 

Hinweis

Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage ("Riesterrente").

1. Besoldungsempfänger – z.B. Beamte – müssen gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStGzusätzlich spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle, d.h. bei Beamten bei der die die Besoldung anordnenden Behörde, schriftlich eingewilligt haben, dass diese der Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die Besoldungsbehörde der ZfA die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittelt und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.

Bereits mit Urteil vom 22.10.2014, X R 18/14 (BFHE 247, 312) hatte der X. Senat die Verfassungsmäßigkeit dieser zusätzlichen Voraussetzung bejaht, sodass eine unmittelbare Zulagenberechtigung nicht gegeben ist, wenn die Einwilligungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben worden ist.

2. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der/die Betreffende nach § 79 Satz 2 EStGmittelbar zulageberechtigt ist.

Die abgeleitete Zulageberechtigung für den nicht nach § 79 Satz 1 EStG begünstigten Ehegatten verlangt, dass für die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, der andere Ehegatte nach § 79 Satz 1 EStG begünstigt ist und für den mittelbar Berechtigten ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG).

Für die mittelbare Zulageberechtigung ist damit entscheidend, dass der mittelbar begünstigte Ehegatte nicht selbst gemäß § 10a Abs. 1 EStG begünstigt ist. Dies ist auch in dem Fall zu bejahen, in dem aufgrund der fehlenden Einwilligungserklärung die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt worden sind. Der X. Senat sieht in systematischer Hinsicht keine Sperrwirkung für die Anwendung des § 79 Satz 2 EStG. Es kommt auf die Erfüllung aller in § 10a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen im konkreten Fall an und nicht auf die abstrakte Zugehörigkeit zu den dort genannten Personenkreisen. Weder der Wortlaut des § 79 Satz 1 EStG noch sein Sinn und Zweck sprächen für eine solche einschränkende Auslegung des § 79 Satz 2 EStG.

3. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der eigentlich unmittelbar berechtigte Ehegatte als nunmehr lediglich mittelbar Berechtigter nur zulageberechtigt ist, wenn er einen Altervorsorgevertrag gemäß § 79 Abs. 2 EStG abgeschlossen hat. Eine Zulagenberechtigung für Verträge der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 82 Abs. 2 EStG kann er hingegen nicht beanspruchen; s.a. BFH, Urteil vom 21.7.2009, X R 33/07 (BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/14

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