Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden (Versorgungszusage) und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse oder
  • Pensionsfonds

in Betracht.

Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds) bzw. soweit der Arbeitnehmer oder sein Hinterbliebener Bezugsberechtigter des Vertrags (Direktversicherung) ist, führt der Aufbau der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu Arbeitslohn. Auch in diesen Fällen will der Gesetzgeber jedoch eine nachgelagerte Besteuerung[1], so dass einkommensteuerrechtlich der Arbeitslohn in der Ansparphase mittels besonderer Steuerbefreiungsvorschriften steuerfrei gestellt wird. In der Auszahlungsphase werden dafür die Leistungen aus diesen Durchführungswegen (voll) nachgelagert besteuert.

Wird die betriebliche Altersversorgung hingegen über eine Direktzusage oder aber eine Unterstützungskasse aufgebaut, fällt in der Ansparphase kein Arbeitslohn an. In der Auszahlungsphase erzielt der Arbeitnehmer aus diesen Durchführungswegen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen.

Der Arbeitgeber kann die Leistungen für den Aufbau der Altersversorgung in den engen Regelungen der §§ 4b – e und § 6a EStG als Betriebsausgaben geltend machen.

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